2. Versuchte Erpressung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2).