1.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklagesachverhalte C._____, E._____ und F._____ vom Vorwurf der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Betreffend die Anklagesachverhalte G._____ (0.6 Gramm Kokain, davon 0.4 Gramm reiner Wirkstoff) sowie H._____ und I._____ (10 Gramm Kokain, davon 6.9 Gramm reiner Wirkstoff) hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als teilweise begründet.