Folglich liegt keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor und es kann offen bleiben, ob unter den vorliegenden Umständen vor dem Hintergrund eines mengenmässig qualifizierten Falls überhaupt eine Addierung der jeweiligen Mengen zulässig wäre. Nachdem jedoch – bis auf die die Abnehmer C._____, E._____ und F._____ betreffenden Anklagesachverhalte, in Bezug auf welche ein Freispruch ergeht – ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen ist, hat diesbezüglich kein Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3).