Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen (vgl. E. 1.8 f.) ist erstellt, dass der Beschuldigte Ende Februar 2021 H._____ und I._____ zwecks eines Kokainverkaufs von 10 Gramm und zu einem unbekannten Zeitpunkt G._____ zwecks eines Verkaufs von 0.6 Gramm Kokain an D._____ vermittelt hat. Es handelte sich um Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 69 %, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3). Durch diese Einzelhandlungen wurde der Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.