Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf den die Abnehmer H._____ und I._____ betreffenden Anklagesachverhalt (betreffend 10 Gramm Kokain; davon 6.9 Gramm reiner Wirkstoff) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung schuldig gemacht. 1.10. Betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist folgendes festzuhalten: