Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, H._____ und I._____ zwecks des Verkaufs von 10 Gramm Kokain an D._____ zu vermitteln und wollte dies auch. Wie bereits vorgängig dargelegt, hat der Beschuldigte zugegeben, D._____ neue Abnehmer vermittelt zu haben, um von diesem Kokain zu erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Folglich hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt.