Zusammenfassend erachtet es das Obergericht gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Abnehmers H._____ als erstellt, dass der Beschuldigte lediglich den ersten Verkauf von 10 Gramm Kokain (6.9 Gramm reiner Wirkstoff; Reinheitsgrad 69 %) durch D._____ an H._____ und I._____ vermittelt hat. Eine weitere Vermittlungstätigkeit ist nicht erstellt. 1.9.4. Indem der Beschuldigte H._____ und I._____ zwecks eines Verkaufs von 10 Gramm Kokain an D._____ vermittelt hat und es in der Folge tatsächlich zu diesem Verkauf gekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt.