Insgesamt seien 20 bis 30 Gramm übergeben worden. Auf entsprechende Nachfrage hin, weshalb er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben nun 30 Gramm angebe, sagte I._____, dass er an drei Übergaben anwesend gewesen sein müsse (UA act. 1852 ff.). Nachdem die Aussagen von I._____ mit Unsicherheiten behaftet sind, er betreffend die Menge keine genauen Angaben machen kann und nicht weiss, welche Personen anlässlich der Übergaben anwesend waren, da er währenddessen jeweils im Fahrzeug gewartet hat, vermögen auch diese Aussagen nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigte am zweiten Verkauf von 20 Gramm Kokain beteiligt war. - 14 -