Am vorgenannten Beweisergebnis vermögen die Aussagen von I._____ nichts zu ändern. I._____ hat an seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 bestätigt, dass er und H._____ D._____ über den Beschuldigten kennengelernt hätten (UA act. 1847). Von wem H._____ 10 Gramm Kokain erhalten habe, habe er nicht gesehen, da er im Auto gewartet habe. Ungefähr eine Woche später sei es zu einer zweiten Übergabe von 10 Gramm Kokain gekommen, wobei er auch diesbezüglich nicht wisse, von wem H._____ die Drogen bekommen habe. Insgesamt seien 20 bis 30 Gramm übergeben worden.