An der Berufungsverhandlung führte D._____ aus, dass es zu zwei oder drei Übergaben von insgesamt 20 bis 30 Gramm gestrecktem Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 60 bis 70 % gekommen sei und dass der Beschuldigte lediglich bei einem Verkauf anwesend gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.; 13). Aufgrund der Widersprüche und Unsicherheiten in den Aussagen von D._____ betreffend die Frage, ob der Beschuldigte anlässlich des zweiten Verkaufs anwesend war, vermögen diese eine Anwesenheit des Beschuldigten beim zweiten Verkauf von Kokain nicht nachzuweisen. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von H.___