__ ihm gegenüber angegeben, dass D._____ der Chef und der Beschuldigte dessen rechte Hand gewesen sei (UA act. 1787). Aus der als glaubhaft zu qualifizierenden Aussage von H._____, wonach er sich für den zweiten Verkauf von Kokain direkt an D._____ gewendet habe und der Beschuldigte anlässlich dieser Übergabe nicht anwesend gewesen sei, ergibt sich, dass der Beschuldigte an diesem zweiten Verkauf von 20 Gramm Kokain nicht beteiligt war. Dies deckt sich denn auch mit der Angabe des Beschuldigten, wonach er vom zweiten Verkauf nichts gewusst habe.