Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, G._____ zwecks eines späteren Kokainverkaufs an D._____ zu vermitteln und wollte dies auch. So hat er diesbezüglich zu Protokoll gegeben, D._____ bewusst neue Abnehmer vermittelt zu haben, um von diesem Kokain zu erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf den den Abnehmer G._____ betreffenden Anklagesachverhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.