1.8.3. Indem der Beschuldigte G._____ zwecks eines späteren Verkaufs von 0.6 Gramm Kokain, davon 0.4 Gramm reiner Wirkstoff aufgrund des unbestrittenen Reinheitsgrads von 69 % (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3), an D._____ vermittelt hat und es in der Folge tatsächlich zum Verkauf gekommen ist, hat er den - 11 - objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt.