Dass der Beschuldigte im den G._____ betreffenden Anklagesachverhalt der Anklage von D._____ nicht vorkommt, vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Relevant und hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte selbst mehrmals bestätigt hat, betreffend diesen Abnehmer Vermittlungshandlungen vorgenommen zu haben, weshalb dies für das Obergericht erstellt ist.