Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Sachverhalt der den ehemaligen Mitbeschuldigten D._____ betreffenden Anklage für das vorliegende Strafverfahren – entgegen dem Vorbringen des amtlichen Verteidigers (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2) – keine Rolle spielt. Dies ist damit zu begründen, dass die beiden Verfahren vorinstanzlich nicht gemeinsam verhandelt und beurteilt worden sind, da beim ehemaligen Mitbeschuldigten D._____ ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 StPO durchgeführt worden ist. Dass der Beschuldigte im den G._____ betreffenden Anklagesachverhalt der Anklage von D.