Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, G._____ an D._____ zwecks eines Kokainverkaufs vermittelt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Da es tatsächlich zu einem Kauf von 0.6 Gramm Kokain durch G._____ bei D._____ aufgrund der Vermittlung durch den Beschuldigten gekommen ist, liegt eine vollendete Vermittlung vor. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist die Entgegennahme des Kaufpreises irrelevant (vgl. E. 1.4), weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten einzugehen ist (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.).