1.8.2. Dass der Abnehmer G._____, bei welchem es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um den dem Obergericht aus anderen Verfahren bekannten G._____ handelt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19), D._____ Fr. 20.00 schuldete, geht aus der vorgängig bereits erwähnten Telefonnotiz hervor (vgl. UA act. 1591; E. 1.6.3). D._____ hat bestätigt, dass G._____ bei ihm ein Säckchen Kokain à 0.6 Gramm gekauft und bereits Fr. 80.00 bezahlt habe (UA act. 1671). Der Beschuldigte habe ihm G._____ vorgestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, G._____ möglicherweise vermittelt zu haben (UA act. 336.21). Auch an der