1640 ff.). An seiner Einvernahme vom 9. Juni 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es nach diesen Nachrichten zu keinem Treffen gekommen sei (UA act. 1741). An seiner Schlusseinvernahme führte er betreffend F._____ aus, dass er Kundschaft habe vermitteln und diesem wahrscheinlich Kokain habe verschenken wollen. Er habe Kundschaft gesucht (UA act. 336.21). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass es nie zu einem Treffen zwischen D._____ und F._____ gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Unter Würdigung der vorgehend dargelegten Facebook-Nachrichten und Aussagen des Beschuldigten lässt sich weder ein Anstaltentreffen zu einer Veräusserung von Kokain noch