Der Beschuldigte ist in Bezug auf den den Abnehmer «E._____» betreffenden Anklagesachverhalt vom Vorwurf der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 1.7. Abnehmer F._____ 1.7.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 30. März 2021 F._____ über den Facebook-Chat kontaktiert und diesen gefragt, ob er -9- Betäubungsmittel benötige und ihm Betäubungsmittelabnehmer vermitteln könne. Der Beschuldigte habe F._____ angeboten, diesem eine unbekannte Menge Kokain zu schenken, falls er ihm Abnehmer vermittle (Anklageziffer 1).