Aus den zwischen dem Beschuldigten und dem Kontakt E._____ versendeten Nachrichten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte diesem Kokain verkauft hätte, wird darin doch weder eine Mengenangabe erwähnt noch ein Kaufpreis vereinbart. Weiter geht aus diesen Nachrichten nicht hervor, ob es im Anschluss daran tatsächlich zu einem Treffen zwischen ihnen beiden gekommen ist (UA act. 1766 f.), was vom Beschuldigten denn auch konstant bestritten worden ist. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Abnehmer «E._____» Kokain veräussert hat.