Dies wurde von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die alleinige Tatsache, dass der Beschuldigte diese Notiz mit seinem Mobiltelefon abfotografiert hat, vermag jedoch nicht nachzuweisen, dass er das Kokain dem Abnehmer E._____ übergeben hat. Der Beschuldigte hat an seiner Schlusseinvernahme angegeben, dass es im Chat mit E._____ zwar um die Übergabe von Kokain gegangen sei, das Treffen am 12. April 2021 jedoch nicht stattgefunden habe. Eine Übergabe von Kokain habe nie stattgefunden (UA act. 336.22). Aus den zwischen dem Beschuldigten und dem Kontakt E.__