Es sei letztendlich zu keinem Kokainkauf durch C._____ gekommen, weil D._____ in den Ferien gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Weitere Beweise, welche eine Vermittlung nachzuweisen vermögen würden, liegen keine vor. Zusammenfassend ist weder eine Veräusserung von Kokain durch den Beschuldigten an C._____ noch eine Vermittlung erstellt. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den C._____ betreffenden Anklagesachverhalt vom Vorwurf der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. -8-