Folglich kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ Kokain verkauft hätte. Sodann bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Entgegennahme eines Kaufpreises irrelevant wäre und ohnehin nicht eine Veräusserung begründen könnte (vgl. hierzu E. 1.4). Eine Vermittlung des Kontakts von C._____ an D._____ durch den Beschuldigten zwecks eines späteren Kokainkaufs lässt sich ebenso wenig erstellen. So hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, nicht sicher zu sein, ob er C._____ zwecks eines späteren Kokainkaufs an D._____ vermittelt habe. Es sei letztendlich zu keinem Kokainkauf durch C.__