1829 f.; 1643). D._____ (ehemaliger Mitbeschuldigter; abgekürztes Verfahren AS.2022.5), welcher im angeklagten Tatzeitraum Kokain verkaufte und mit dem Beschuldigten befreundet war und Letztgenanntem jeweils unentgeltlich Kokain übergab, hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Beschuldigte kein Kokain verkauft habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Diese Aussage von D._____ ist glaubhaft, hat er den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung doch nicht nur entlastet, sondern durchaus auch belastet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Folglich kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ Kokain verkauft hätte.