19 BetmG). Der Tatbestand des Anstaltentreffens zielt nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis lit. f BetmG fördert, als Haupttat zu erfassen. Anstalten trifft daher nur, wer nach seinem Plan eine Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis lit. f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat und ist allenfalls Gehilfe (BGE 130 IV 131 E. 2.2 ff.). Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201 E. 2).