Die Entgegenahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant. Das Vermitteln von Betäubungsmitteln fällt unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (BGE 142 IV 401 E. 3.4). Das Vermitteln ist nicht bereits dann vollendet, wenn ein objektiv tauglicher Hinweis auf die erwähnten Umstände durch eine andere Person eingeht. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstaltentreffen vor. Ein Vermitteln ist erst vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis Gebrauch gemacht und Sachherrschaft über die Betäubungsmittel erlangt hat (SCHLEGEL/JUCKER: OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 52 ff. zu Art. 19 BetmG).