1.4. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft, in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) oder besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), wer den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG) oder wer zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c bis lit. e BetmG Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person. Die Entgegenahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant.