die mehrfache Freiheitsberaubung und die mehrfache Drohung und somit vier verschiedene Straftatbestände angeklagt hat. Die vier dazugehörigen Anklagesachverhalte lassen sich jedoch jeweils eindeutig einem Straftatbestand zuordnen, wurden die einzelnen Sachverhalte doch als eigenständige Abschnitte aufgegliedert, zwischen welchen jeweils ein – wenn auch kleiner – Abstand vorhanden ist. Weiter wurden die Sachverhalte in derselben Reihenfolge aufgegliedert, wie auch zuvor die einzelnen Straftatbestände. Folglich wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte, wogegen er sich zu verteidigen hatte.