1.3. Insoweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe in der Anklageziffer 1 den Anklagegrundsatz verletzt, da der Aufbau unübersichtlich sei und keine Zuordnung der einzelnen Sachverhalte zu den angeklagten Tatbeständen möglich sei (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.), ist ihm nicht zu folgen: