1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (mehrfachen) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen und stattdessen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2).