3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2023 statt. In Abänderung seines bisher gestellten Antrags, wonach eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen sei, beantragte der Beschuldigte, es sei stattdessen eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: