19 Abs. 1 BetmG und der Drohung (Dossier 9) schuldigzusprechen. Weiter beantragte er, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen und es sei eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB anzuordnen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung.