3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, der versuchten Erpressung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung (Dossier 9), der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 6) freizusprechen und stattdessen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und der Drohung (Dossier 9) schuldigzusprechen.