5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Mobiltelefon iPhone 7 (schwarz), inkl. SIM-Karte - 1 Notizheft - 1 Küchenmesser, glatte Klinge, heller Holzgriff - 1 Küchenmesser, gezahnte Klinge, grau-weisser Kunststoffgriff - 1 Wischmopp mit verkrümmter Leichtmetallstange - 1 Bierdose "Gralsburg" 6. Folgende Gegenstände werden der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____] nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben: