Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.73 (ST.2022.100; StA.2021.5122) Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1990, von Dagmersellen und Emmen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Gegenstand Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Freiheitsberaubung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 30. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d, lit. e und lit. g BetmG i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, versuchter Erpressung gemäss Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, mehrfacher Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, versuchter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Mit Urteil vom 15. September 2022 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d, e und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Straftatendossier 9), - der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 9), - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 9), - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 9), - der versuchen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 6), - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Straftatendossier 6), - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 6), - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Straftatendossier 6), - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 6), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 6), - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 7), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 7), - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB (Straftatendossier 7), - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 2), - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Straftatendossier 2), - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Straftatendossier 8), - des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB (Straftatendossier 1), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Straftatendossiers 4, 5 und 9). -3- 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 3 BetmG, Art. 26 BetmG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00, d.h. CHF 2'100.00, und zu einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise 33 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Gestützt auf Art. 59 i.V.m. Art. 60 StGB wird eine kombinierte, stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. 4. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen (10. März 2021 bis 12. März 2021), die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft von 219 Tagen (15. Oktober 2020 bis 12. November 2020, 17. November 2020 bis 25. Januar 2021 und 14. April 2021 bis 11. August 2021), sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von 400 Tagen (12. August 2021 bis 15. September 2022), total 621 Tage, werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe sowie die stationäre Massnahme angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: - 1 Mobiltelefon iPhone 7 (schwarz), inkl. SIM-Karte - 1 Notizheft - 1 Küchenmesser, glatte Klinge, heller Holzgriff - 1 Küchenmesser, gezahnte Klinge, grau-weisser Kunststoffgriff - 1 Wischmopp mit verkrümmter Leichtmetallstange - 1 Bierdose "Gralsburg" 6. Folgende Gegenstände werden der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____] nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens gegen Empfangsbestätigung zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon Samsung (schwarz), inkl. SIM-Karte (zerbrochen, Display zersplittert), - 1 Mobiltelefon Wiko (weiss), inkl. SIM-Karte (Display defekt, Schutzabdeckung roségold). 7. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'300.00 sowie den Auslagen von CHF 23'963.60, inkl. der Untersuchungskosten von CHF 23'882.60, insgesamt CHF 28'263.60, zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr von CHF 3'750.00 zu bezahlen. 9. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hollinger, Brugg AG, die richterlich auf CHF 54'463.90 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 3'893.90) festgesetzte Entschädigung auszurichten. -4- Die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung kann zu einem späteren Zeitpunkt vom kostenfälligen Beschuldigten zurückgefordert werden, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. 10.1. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____] CHF 2'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 14. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____] CHF 743.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 10.2. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 3 [Gemeinde Z._____] CHF 497.80 als Schadenersatz zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 1 [A._____] die gerichtlich auf CHF 5'923.40 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 423.50) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, der versuchten Erpressung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung (Dossier 9), der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 6) freizusprechen und stattdessen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG und der Drohung (Dossier 9) schuldigzusprechen. Weiter beantragte er, er sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen und es sei eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB anzuordnen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Oktober 2023 statt. In Abänderung seines bisher gestellten Antrags, wonach eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB anzuordnen sei, beantragte der Beschuldigte, es sei stattdessen eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der (mehrfachen) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen und stattdessen der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG strafbar gemacht zu haben, indem er unbefugt Kokain in einer Menge, von welcher er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass die Widerhandlung damit mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr habe bringen können, veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft, in Verkehr gebracht, besessen, die Finanzierung des unerlaubten Handels mit Kokain vermittelt sowie zu einer Widerhandlung Anstalten getroffen habe (Anklageziffer 1). 1.3. Insoweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, die Staatsanwalt- schaft habe in der Anklageziffer 1 den Anklagegrundsatz verletzt, da der Aufbau unübersichtlich sei und keine Zuordnung der einzelnen Sachverhalte zu den angeklagten Tatbeständen möglich sei (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 f.), ist ihm nicht zu folgen: Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 147 IV 439 E. 7.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend beizupflichten, dass die Staatsanwaltschaft unter der Anklageziffer 1 die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die versuchte Erpressung, -6- die mehrfache Freiheitsberaubung und die mehrfache Drohung und somit vier verschiedene Straftatbestände angeklagt hat. Die vier dazugehörigen Anklagesachverhalte lassen sich jedoch jeweils eindeutig einem Straftat- bestand zuordnen, wurden die einzelnen Sachverhalte doch als eigenständige Abschnitte aufgegliedert, zwischen welchen jeweils ein – wenn auch kleiner – Abstand vorhanden ist. Weiter wurden die Sachverhalte in derselben Reihenfolge aufgegliedert, wie auch zuvor die einzelnen Straftatbestände. Folglich wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte, wogegen er sich zu verteidigen hatte. Es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen die in der Anklage erhobenen Vorwürfe angemessen zu wehren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen. 1.4. Einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem anderen verschafft, in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) oder besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), wer den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt (Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG) oder wer zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c bis lit. e BetmG Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Veräussern bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person. Die Entgegenahme eines allfälligen Kaufpreises ist irrelevant. Das Vermitteln von Betäubungsmitteln fällt unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (BGE 142 IV 401 E. 3.4). Das Vermitteln ist nicht bereits dann vollendet, wenn ein objektiv tauglicher Hinweis auf die erwähnten Umstände durch eine andere Person eingeht. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt lediglich ein Anstaltentreffen vor. Ein Vermitteln ist erst vollendet, wenn der Mitteilungsempfänger vom Hinweis Gebrauch gemacht und Sachherrschaft über die Betäubungsmittel erlangt hat (SCHLEGEL/JUCKER: OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 52 ff. zu Art. 19 BetmG). Der Tatbestand des Anstaltentreffens zielt nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis lit. f BetmG fördert, als Haupttat zu erfassen. Anstalten trifft daher nur, wer nach seinem Plan eine Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a bis lit. f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat und ist allenfalls Gehilfe (BGE 130 IV 131 E. 2.2 ff.). Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 126 IV 201 E. 2). Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begeht gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss der bundesgerichtlichen -7- Rechtsprechung ist dies bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm der Fall (BGE 145 IV 312, Regeste). 1.5. Abnehmer C._____ 1.5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe C._____ anfangs April 2021 ein Kokaingemisch übergeben und sei im Anschluss für die Eintreibung von Fr. 500.00 zuständig gewesen. Sodann habe er C._____ am 12. April 2021 angeboten, erneut Kokain von D._____ zu kaufen (Anklageziffer 1). 1.5.2. Eine durch den Beschuldigten vorgenommene Veräusserung von Kokain an C._____, welche von Erstgenanntem konstant bestritten wurde (GA act. 1994 f.; UA act. 336.18; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15), ist nicht erstellt. So geht ein Verkauf weder aus den zwischen dem Beschuldigten und D._____ versendeten Signal-Nachrichten, noch aus dem Facebook- Messenger-Chat zwischen dem Beschuldigten und C._____ hervor (vgl. UA act. 1833; 1829 f.; 1643). D._____ (ehemaliger Mitbeschuldigter; abgekürztes Verfahren AS.2022.5), welcher im angeklagten Tatzeitraum Kokain verkaufte und mit dem Beschuldigten befreundet war und Letztgenanntem jeweils unentgeltlich Kokain übergab, hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass der Beschuldigte kein Kokain verkauft habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Diese Aussage von D._____ ist glaubhaft, hat er den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung doch nicht nur entlastet, sondern durchaus auch belastet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Folglich kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er C._____ Kokain verkauft hätte. Sodann bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Entgegennahme eines Kaufpreises irrelevant wäre und ohnehin nicht eine Veräusserung begründen könnte (vgl. hierzu E. 1.4). Eine Vermittlung des Kontakts von C._____ an D._____ durch den Beschuldigten zwecks eines späteren Kokainkaufs lässt sich ebenso wenig erstellen. So hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, nicht sicher zu sein, ob er C._____ zwecks eines späteren Kokainkaufs an D._____ vermittelt habe. Es sei letztendlich zu keinem Kokainkauf durch C._____ gekommen, weil D._____ in den Ferien gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Weitere Beweise, welche eine Vermittlung nachzuweisen vermögen würden, liegen keine vor. Zusammenfassend ist weder eine Veräusserung von Kokain durch den Beschuldigten an C._____ noch eine Vermittlung erstellt. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den C._____ betreffenden Anklagesachverhalt vom Vorwurf der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. -8- 1.6. Abnehmer E._____ 1.6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe dem Abnehmer E._____ mindestens 10 Gramm Kokaingemisch übergeben und anschliessend den Kaufpreis von Fr. 1'000.00 eingetrieben (Anklageziffer 1). 1.6.2. Der Beschuldigte bestreitet, dem Abnehmer E._____ Kokain veräussert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). 1.6.3. In einer Notiz auf dem Mobiltelefon von D._____ wurde folgendes festgehalten: «O._____ 300.- fr; P._____ 1100.- fr; H._____ 8500.-fr; E._____ 1000.- fr; G._____ 20.- fr» (UA act. 1590 f.). Diese Notiz wurde mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten fotografiert (UA act. 1594). Hierbei handelt es sich um eine Auflistung der Kokainabnehmer von D._____ sowie ihrer Schulden, was von diesem bestätigt wurde (UA act. 1671; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Somit steht fest, dass D._____ dem Abnehmer E._____ Kokain verkauft hat und Letztgenannter Schulden in Höhe von Fr. 1'000.00 bei D._____ hatte. Dies wurde von D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Die alleinige Tatsache, dass der Beschuldigte diese Notiz mit seinem Mobiltelefon abfotografiert hat, vermag jedoch nicht nachzuweisen, dass er das Kokain dem Abnehmer E._____ übergeben hat. Der Beschuldigte hat an seiner Schlusseinvernahme angegeben, dass es im Chat mit E._____ zwar um die Übergabe von Kokain gegangen sei, das Treffen am 12. April 2021 jedoch nicht stattgefunden habe. Eine Übergabe von Kokain habe nie stattgefunden (UA act. 336.22). Aus den zwischen dem Beschuldigten und dem Kontakt E._____ versendeten Nachrichten ergibt sich nicht, dass der Beschuldigte diesem Kokain verkauft hätte, wird darin doch weder eine Mengenangabe erwähnt noch ein Kaufpreis vereinbart. Weiter geht aus diesen Nachrichten nicht hervor, ob es im Anschluss daran tatsächlich zu einem Treffen zwischen ihnen beiden gekommen ist (UA act. 1766 f.), was vom Beschuldigten denn auch konstant bestritten worden ist. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte dem Abnehmer «E._____» Kokain veräussert hat. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den den Abnehmer «E._____» betreffenden Anklagesachverhalt vom Vorwurf der (qualifizierten) Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 1.7. Abnehmer F._____ 1.7.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 30. März 2021 F._____ über den Facebook-Chat kontaktiert und diesen gefragt, ob er -9- Betäubungsmittel benötige und ihm Betäubungsmittelabnehmer vermitteln könne. Der Beschuldigte habe F._____ angeboten, diesem eine unbekannte Menge Kokain zu schenken, falls er ihm Abnehmer vermittle (Anklageziffer 1). 1.7.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass das Vermitteln nicht vollendet sei, da es nie zu einer Übergabe von Kokain gekommen sei (GA act. 2039). 1.7.3. Aus den zwischen dem Beschuldigten und F._____ versendeten Facebook-Nachrichten ergibt sich, dass der Beschuldigte F._____ am 30. März 2021 gefragt hat, ob er ein Paar Leute für ihn habe, woraufhin Letztgenannter geantwortet hat, dass er ihm schon ein Paar geben könne. Der Beschuldigte schrieb weiter, dass F._____ ihm Leute bringen solle, dann werde er ihm etwas schenken. Daraufhin entgegnete dieser, dass es aber gut sein müsse, woraufhin der Beschuldigte schrieb, dass er selbst nur die rechte Hand sei und dies sein Kollege mache (UA act. 1640 ff.). An seiner Einvernahme vom 9. Juni 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es nach diesen Nachrichten zu keinem Treffen gekommen sei (UA act. 1741). An seiner Schlusseinvernahme führte er betreffend F._____ aus, dass er Kundschaft habe vermitteln und diesem wahrscheinlich Kokain habe verschenken wollen. Er habe Kundschaft gesucht (UA act. 336.21). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass es nie zu einem Treffen zwischen D._____ und F._____ gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18). Unter Würdigung der vorgehend dargelegten Facebook-Nachrichten und Aussagen des Beschuldigten lässt sich weder ein Anstaltentreffen zu einer Veräusserung von Kokain noch eine Vermittlung erstellen. So ist in den Nachrichten des Beschuldigten höchstens eine untergeordnete Hilfeleistung zu erkennen, welche jedoch für die Erfüllung des Tatbestands des Anstaltentreffens nicht genügt. Nachdem es nie zu einem Treffen mit F._____ und somit auch nie zu einer Übergabe von Kokain an diesen gekommen ist, liegt auch kein Vermitteln vor, setzt ein solches doch die Erlangung der Sachherrschaft über die Betäubungsmittel voraus (vgl. E. 1.4). Der Beschuldigte ist deshalb in Bezug auf den den Abnehmer F._____ betreffenden Anklagesachverhalt vom Vorwurf der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 1.8. Abnehmer G._____ 1.8.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt den Abnehmer G._____ an D._____ vermittelt und sei anschliessend für die Eintreibung des Kaufpreises von Fr. 20.00, - 10 - welcher der Abnehmer G._____ D._____ für einen Kauf von 0.6 Gramm Kokaingemisch geschuldet habe, zuständig gewesen (Anklageziffer 1). 1.8.2. Dass der Abnehmer G._____, bei welchem es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um den dem Obergericht aus anderen Verfahren bekannten G._____ handelt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19), D._____ Fr. 20.00 schuldete, geht aus der vorgängig bereits erwähnten Telefonnotiz hervor (vgl. UA act. 1591; E. 1.6.3). D._____ hat bestätigt, dass G._____ bei ihm ein Säckchen Kokain à 0.6 Gramm gekauft und bereits Fr. 80.00 bezahlt habe (UA act. 1671). Der Beschuldigte habe ihm G._____ vorgestellt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Anlässlich seiner Schlusseinvernahme hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, G._____ möglicherweise vermittelt zu haben (UA act. 336.21). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, G._____ an D._____ zwecks eines Kokainverkaufs vermittelt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Da es tatsächlich zu einem Kauf von 0.6 Gramm Kokain durch G._____ bei D._____ aufgrund der Vermittlung durch den Beschuldigten gekommen ist, liegt eine vollendete Vermittlung vor. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist die Entgegennahme des Kaufpreises irrelevant (vgl. E. 1.4), weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten einzugehen ist (vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Sachverhalt der den ehemaligen Mitbeschuldigten D._____ betreffenden Anklage für das vorliegende Strafverfahren – entgegen dem Vorbringen des amtlichen Verteidigers (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2) – keine Rolle spielt. Dies ist damit zu begründen, dass die beiden Verfahren vorinstanzlich nicht gemeinsam verhandelt und beurteilt worden sind, da beim ehemaligen Mitbeschuldigten D._____ ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 StPO durchgeführt worden ist. Dass der Beschuldigte im den G._____ betreffenden Anklagesachverhalt der Anklage von D._____ nicht vorkommt, vermag keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Relevant und hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte selbst mehrmals bestätigt hat, betreffend diesen Abnehmer Vermittlungshandlungen vorgenommen zu haben, weshalb dies für das Obergericht erstellt ist. 1.8.3. Indem der Beschuldigte G._____ zwecks eines späteren Verkaufs von 0.6 Gramm Kokain, davon 0.4 Gramm reiner Wirkstoff aufgrund des unbestrittenen Reinheitsgrads von 69 % (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3), an D._____ vermittelt hat und es in der Folge tatsächlich zum Verkauf gekommen ist, hat er den - 11 - objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz durch Vermittlung erfüllt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, G._____ zwecks eines späteren Kokainverkaufs an D._____ zu vermitteln und wollte dies auch. So hat er diesbezüglich zu Protokoll gegeben, D._____ bewusst neue Abnehmer vermittelt zu haben, um von diesem Kokain zu erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Folglich hat er vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf den den Abnehmer G._____ betreffenden Anklagesachverhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. 1.9. Abnehmer H._____ und I._____ 1.9.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe H._____ und I._____ den Kontakt zu D._____ zum Zweck des Verkaufs von Kokain vermittelt, nachdem er diese Ende Februar 2021 kennengelernt habe. Zusammen mit D._____ habe er H._____ und I._____ insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 69% (Cocain Hydrochlorid) verkauft, welches diese weiterverkaufen sollten. Anfangs März 2021 habe D._____ H._____ und I._____ 10 Gramm Kokaingemisch übergeben. Dazu sei der Beschuldigte mit H._____ und I._____ mit einem unbekannten Personenwagen nach Rupperswil zu D._____ gefahren, wo die Übergabe stattgefunden habe. Einige Tage später habe sich H._____ alleine nach Rupperswil zu D._____ begeben, wo Letztgenannter ihm weitere 20 Gramm Kokaingemisch für den Weiterverkauf übergeben habe. H._____ und I._____ hätten das Kokaingemisch auf Kredit bezogen, wobei anfänglich ein Kaufpreis von insgesamt Fr. 2'500.00 für die 30 Gramm Kokaingemisch – 20.7 Gramm reines Kokain – vereinbart worden sei. Nachdem H._____ und I._____ nicht bezahlt hätten, da sie das Kokaingemisch selbst konsumiert hätten, anstatt dieses weiterzuverkaufen, hätten der Beschuldigte und D._____ aufgrund angehäufter Zinsen zuerst Fr. 5'000.00 und anschliessend Fr. 8'000.00 gefordert (Anklageziffer 1). 1.9.2. Der Beschuldigte macht geltend, lediglich von einem Verkauf von 10 Gramm Kokain gewusst zu haben. Dass H._____ alleine noch einmal 20 Gramm Kokain bei D._____ geholt habe, habe er nicht gewusst. Sein Vorsatz habe sich somit lediglich auf die ersten 10 Gramm Kokain bezogen. Die restlichen 20 Gramm Kokain seien ihm nicht zuzurechnen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3). - 12 - 1.9.3. Das Obergericht erachtet es gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass der Beschuldigte lediglich den ersten Verkauf von 10 Gramm Kokain von D._____ an H._____ und I._____ vermittelt hat, nicht jedoch den zweiten Verkauf von 20 Gramm Kokain: Der Beschuldigte gesteht ein, H._____ und I._____ für den ersten Verkauf von 10 Gramm Kokain an D._____ vermittelt zu haben (UA act. 336.20 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). Bei dieser ersten Übergabe von 10 Gramm Kokain sei er selbst anwesend gewesen. Von der zweiten Übergabe habe er jedoch nichts gewusst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). H._____ hat an seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 bestätigt, D._____ über den Beschuldigten kennengelernt zu haben und durch den Beschuldigten erfahren zu haben, dass er bei diesem Kokain beziehen könne. D._____ habe ihm in Rupperswil an zwei verschiedenen Tagen insgesamt 30 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 2'500.00 übergeben. Zur ersten Übergabe von 10 Gramm Kokain sei er zusammen mit dem Beschuldigten und I._____ zu D._____ gefahren. Den Preis habe er mit dem Beschuldigten vereinbart. Das Kokain sei ihm von D._____ übergeben worden. Danach sei es zu einer zweiten Übergabe von 20 Gramm Kokain durch D._____ gekommen, wobei an dieser Übergabe nur er selbst und D._____ anwesend gewesen seien. Für die zweite Übergabe habe H._____ sich direkt bei D._____ gemeldet. Zwischen der ersten und der zweiten Übergabe sei vielleicht eine Woche verstrichen. Das Kokain hätten er und I._____ selber konsumiert, wobei anfänglich mit D._____ vereinbart worden sei, dass sie dieses hätten weiterverkaufen sollen. Es sei nie etwas bezahlt worden. Aufgrund der Zinsen hätten er und I._____ schlussendlich Schulden von Fr. 8'000.00 gehabt (UA act. 1782 ff.). H._____ zufolge hätten der Beschuldigte und D._____ ihm gegenüber angegeben, dass D._____ der Chef und der Beschuldigte dessen rechte Hand gewesen sei (UA act. 1787). Aus der als glaubhaft zu qualifizierenden Aussage von H._____, wonach er sich für den zweiten Verkauf von Kokain direkt an D._____ gewendet habe und der Beschuldigte anlässlich dieser Übergabe nicht anwesend gewesen sei, ergibt sich, dass der Beschuldigte an diesem zweiten Verkauf von 20 Gramm Kokain nicht beteiligt war. Dies deckt sich denn auch mit der Angabe des Beschuldigten, wonach er vom zweiten Verkauf nichts gewusst habe. An seiner Einvernahme vom 26. Mai 2021 führte D._____ aus, dass er selbst Kokain verkauft habe. Der Beschuldigte habe damit nichts zu tun und sei nicht seine rechte Hand. D._____ habe H._____ insgesamt 20 Gramm Kokain zum Preis von Fr. 1'400.00 verkauft, wovon 6 Gramm Dafalgan gewesen seien. Er bestätigte, H._____ über den Beschuldigten kennengelernt zu haben. Es sei zuerst zu einer Übergabe von 10 Gramm - 13 - Kokain gekommen. Bei der zweiten Übergabe habe er H._____ 10 Gramm zum Preis von Fr. 700.00 übergeben, wovon 6 Gramm Dafalgan gewesen seien. Der Preis für 10 Gramm habe Fr. 700.00 betragen und derjenige für 20 Gramm Fr. 1'400.00. Das Kokain sei nicht bezahlt worden. An der ersten Übergabe in Rupperswil seien er selbst, der Beschuldigte, H._____ und I._____ anwesend gewesen. Zur zweiten Übergabe sei H._____ alleine mit dem Fahrzeug von I._____ gekommen. Zwischen der ersten und der zweiten Übergabe seien eine bis zwei Wochen vergangen (UA act. 1661 ff.). Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte bei den Übergaben anwesend war, liegen sich widersprechende Aussagen von D._____ vor. So hat er an seiner Einvernahme vom 26. Mai 2021 zuerst angegeben, der Beschuldigte sei bei den Treffen mit H._____ immer anwesend gewesen (UA act. 1667 Ziff. 64 f.), bevor er angab, dass sich an der zweiten Übergabe lediglich er selbst und H._____ getroffen hätten (UA act. 1669 Ziff. 83). Sodann hat er angegeben, dass der Beschuldigte bei zwei, drei Treffen anwesend gewesen sei (UA act. 1670 Ziff. 92). An der Berufungsverhandlung führte D._____ aus, dass es zu zwei oder drei Übergaben von insgesamt 20 bis 30 Gramm gestrecktem Kokain mit einem Reinheitsgrad zwischen 60 bis 70 % gekommen sei und dass der Beschuldigte lediglich bei einem Verkauf anwesend gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.; 13). Aufgrund der Widersprüche und Unsicherheiten in den Aussagen von D._____ betreffend die Frage, ob der Beschuldigte anlässlich des zweiten Verkaufs anwesend war, vermögen diese eine Anwesenheit des Beschuldigten beim zweiten Verkauf von Kokain nicht nachzuweisen. Unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von H._____ lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte anlässlich der zweiten Übergabe von Kokain anwesend war und von diesem Verkauf wusste. Am vorgenannten Beweisergebnis vermögen die Aussagen von I._____ nichts zu ändern. I._____ hat an seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 bestätigt, dass er und H._____ D._____ über den Beschuldigten kennengelernt hätten (UA act. 1847). Von wem H._____ 10 Gramm Kokain erhalten habe, habe er nicht gesehen, da er im Auto gewartet habe. Ungefähr eine Woche später sei es zu einer zweiten Übergabe von 10 Gramm Kokain gekommen, wobei er auch diesbezüglich nicht wisse, von wem H._____ die Drogen bekommen habe. Insgesamt seien 20 bis 30 Gramm übergeben worden. Auf entsprechende Nachfrage hin, weshalb er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben nun 30 Gramm angebe, sagte I._____, dass er an drei Übergaben anwesend gewesen sein müsse (UA act. 1852 ff.). Nachdem die Aussagen von I._____ mit Unsicherheiten behaftet sind, er betreffend die Menge keine genauen Angaben machen kann und nicht weiss, welche Personen anlässlich der Übergaben anwesend waren, da er währenddessen jeweils im Fahrzeug gewartet hat, vermögen auch diese Aussagen nicht nachzuweisen, dass der Beschuldigte am zweiten Verkauf von 20 Gramm Kokain beteiligt war. - 14 - Zusammenfassend erachtet es das Obergericht gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Abnehmers H._____ als erstellt, dass der Beschuldigte lediglich den ersten Verkauf von 10 Gramm Kokain (6.9 Gramm reiner Wirkstoff; Reinheitsgrad 69 %) durch D._____ an H._____ und I._____ vermittelt hat. Eine weitere Vermittlungstätigkeit ist nicht erstellt. 1.9.4. Indem der Beschuldigte H._____ und I._____ zwecks eines Verkaufs von 10 Gramm Kokain an D._____ vermittelt hat und es in der Folge tatsächlich zu diesem Verkauf gekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, H._____ und I._____ zwecks des Verkaufs von 10 Gramm Kokain an D._____ zu vermitteln und wollte dies auch. Wie bereits vorgängig dargelegt, hat der Beschuldigte zugegeben, D._____ neue Abnehmer vermittelt zu haben, um von diesem Kokain zu erhalten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Folglich hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf den die Abnehmer H._____ und I._____ betreffenden Anklagesachverhalt (betreffend 10 Gramm Kokain; davon 6.9 Gramm reiner Wirkstoff) der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Vermittlung schuldig gemacht. 1.10. Betreffend den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist folgendes festzuhalten: Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen (vgl. E. 1.8 f.) ist erstellt, dass der Beschuldigte Ende Februar 2021 H._____ und I._____ zwecks eines Kokainverkaufs von 10 Gramm und zu einem unbekannten Zeitpunkt G._____ zwecks eines Verkaufs von 0.6 Gramm Kokain an D._____ vermittelt hat. Es handelte sich um Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 69 %, was vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3). Durch diese Einzelhandlungen wurde der Grenzwert für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welcher bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm liegt, nicht erreicht. - 15 - Folglich liegt keine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz vor und es kann offen bleiben, ob unter den vorliegenden Umständen vor dem Hintergrund eines mengenmässig qualifizierten Falls überhaupt eine Addierung der jeweiligen Mengen zulässig wäre. Nachdem jedoch – bis auf die die Abnehmer C._____, E._____ und F._____ betreffenden Anklagesachverhalte, in Bezug auf welche ein Freispruch ergeht – ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen ist, hat diesbezüglich kein Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 1.11. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklagesach- verhalte C._____, E._____ und F._____ vom Vorwurf der (qualifizierten) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Betreffend die Anklagesachverhalte G._____ (0.6 Gramm Kokain, davon 0.4 Gramm reiner Wirkstoff) sowie H._____ und I._____ (10 Gramm Kokain, davon 6.9 Gramm reiner Wirkstoff) hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als teilweise begründet. 2. Versuchte Erpressung 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er an einem Abend Mitte März 2021 gegen 21.00 Uhr in Wohlen H._____ und I._____ begegnet sei und diese im Auftrag von D._____ dazu aufgefordert habe, mit ihm nach Rupperswil zu D._____ zu fahren, um dort die offene Schuld aus dem Kokainkauf von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe der Beschuldigte H._____ und I._____ wissen lassen, dass er ein Messer auf sich trage, wodurch die um ihre körperliche Unversehrtheit fürchtenden H._____ und I._____ ohne Gegenwehr der Forderung, mitzufahren, nachgekommen seien. Nach ihrer Ankunft beim […]-Weg in Rupperswil hätten H._____ und I._____ in Anwesenheit von D._____ gesagt, dass sie den Kaufpreis nicht bezahlen könnten, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschuldigte habe während der verbalen Auseinandersetzung H._____ mehrmals mit den Händen gegen - 16 - dessen Kopf und Oberkörper geschlagen und Steine in dessen Richtung geworfen, wobei die Steine H._____ nicht getroffen hätten. Weiter habe der Beschuldigte H._____ mit einem unbekannten Gegenstand auf dessen Unterarm geschlagen. D._____ habe H._____ mehrmals mit den Händen gegen dessen Kopf und Oberkörper geschlagen und zu H._____ und I._____ gesagt, dass etwas passieren werde (Anklageziffer 1). 2.3. Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, findet Art. 156 Ziff. 3 StGB Anwendung. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Lässt sich das Opfer nicht einschüchtern, liegt ein Versuch vor. 2.4. Dass der Beschuldigte H._____ und I._____ durch das Vorzeigen eines Messers dazu gezwungen hätte, mit ihm von Wohlen nach Rupperswil zu fahren, um dort offene Schulden zu begleichen, ist nicht erstellt: Der Beschuldigte bestreitet, während der Fahrt ein Messer dabeigehabt zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). Wie er zurecht geltend macht, liegen sodann in Bezug auf das Messer sich widersprechende Aussagen von H._____ vor, weshalb diese nicht als glaubhaft zu qualifizieren sind. So führte dieser an seiner Einvernahme vom 14. April 2021 aus, von mehreren Personen, darunter auch durch den Beschuldigten, mit einem Messer in das Fahrzeug von I._____ gerissen worden zu sein. Der Beschuldigte habe ein Butterflymesser gehabt (UA act. 1773). An seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte H._____ dagegen aus, dass der Beschuldigte einen kleinen Zwiebelschneider mit einem roten Griff dabeigehabt habe (UA act. 1789). Es handelt sich hierbei um zwei völlig unterschiedliche Messer, weshalb dies Zweifel daran begründet, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Messer auf sich trug. Hinzukommt, dass I._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 mit keinem Wort ein Messer erwähnte (vgl. UA act. 1857 f.), was jedoch zu erwarten gewesen wäre, hätte der Beschuldigte tatsächlich ein solches vorgezeigt, um seinen Willen durchzusetzen. - 17 - Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Art. 147 Abs. 4 StPO Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Artikel 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei, welche nicht anwesend war, verwertet werden dürfen. Nachdem die vorgängig dargelegten Aussagen von H._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 14. April 2021, welche ohne Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten durchgeführt worden ist (vgl. UA act. 1769 ff.), betreffend das Messer zugunsten des Beschuldigten ausgefallen sind, sind diese verwertbar. 2.5. Der Beschuldigte bestreitet nicht, H._____ in Rupperswil mit seiner Hand in dessen Gesicht sowie mit dessen Pistole auf dessen Unterarm geschlagen zu haben (GA act. 2043; UA act. 1731; 1735). Dies habe er gemacht, weil H._____ eine Pistole, welche echt ausgesehen habe, dabeigehabt habe. Als H._____ die Pistole gezogen habe, sei es ausgeartet. H._____ sei deshalb geschlagen worden, weil er Schulden habe (UA act. 1735). Folglich ist unbestritten, dass der Beschuldigte H._____ mit seiner Hand und mit einer Pistole geschlagen und somit Gewalt gegen Letztgenannten angewendet hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass es dem Beschuldigten durch die Anwendung von Gewalt gegenüber H._____ darum ging, diesen dazu zu bringen, dessen Schulden bei D._____ zu begleichen. So hat der Beschuldigte an der Berufungs- verhandlung zu Protokoll gegeben, H._____ geschlagen zu haben, weil dieser eine Pistole hervorgezogen habe und er selbst diese H._____ habe wegnehmen wollen. Ob die Schulden bei D._____ beglichen werden, habe ihn nicht interessiert, da es sich nicht um seine Drogen gehandelt habe. Es sei D._____ gewesen, der ein Zahlungsultimatum gestellt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f.). D._____ hat an seiner Einvernahme vom 26. Mai 2021 ausgeführt, dass der Beschuldigte H._____ und I._____ nach Rupperswil gebracht habe, weil die beiden Schulden bei ihm (D._____) gehabt hätten. Es sei darum gegangen zu besprechen, weshalb das Geld nicht komme. Er selbst habe H._____ viermal mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen und der Beschuldigte habe diesen ebenfalls geschlagen. Sie hätten H._____ geschlagen, weil dieser nicht bezahlt habe und eine Waffe dabeigehabt habe. Er selbst habe H._____ gesagt, dass er das Geld bringen solle. H._____ habe eine Waffe dabeigehabt, welche der Beschuldigte diesem weggenommen und anschliessend H._____ auf die Schulter geschlagen habe (UA act. 1677 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte D._____, dass es an diesem Tag zu einer Pöbelei resp. zu Tätlichkeiten und Diskussionen gekommen sei. Es sei bei der Diskussion um Schulden gegangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). An seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte H._____ aus, dass in Rupperswil besprochen worden sei, wie die Schulden hätten bezahlt - 18 - werden können und dass mehr Zinsen verlangt worden seien (UA act. 1791). Es sei D._____ gewesen, der gesagt habe, dass er noch eine «Neun-Millimeter» im Auto habe, wenn sie nicht zahlen würden. D._____ habe dann einen Gegenstand gezeigt, der wie eine Pistole ausgesehen habe (UA act. 1788 f.). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 3 f.), ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte Gewalt gegen H._____ angewendet hat, in der Absicht, diesen dazu zu bewegen, dessen Schulden bei D._____ zu begleichen. So liegen übereinstimmende Aussagen des Beschuldigten, von D._____ sowie von H._____ vor, wonach es einzig D._____ gewesen sei, welcher gegenüber H._____ gesagt habe, er solle ihm das Geld bringen. Es sei D._____ gewesen, welcher H._____ ein Zahlungsultimatum gestellt habe. Hinzukommt, dass keine mittäterschaftliche Tatbegehung des Beschuldigten zusammen mit D._____ angeklagt wurde. Eine solche geht in keiner Weise aus dem Anklagesachverhalt hervor (vgl. Anklageziffer 1). Folglich kann dem Beschuldigten die durch D._____ gegenüber H._____ ausgesprochene Aufforderung zur Begleichung der Schulden nicht angelastet werden. Mithin lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in der Absicht gehandelt hat, H._____ durch die Anwendung von Gewalt dazu zu bringen, sich selber an dessen Vermögen zu schädigen und D._____ unrechtmässig zu bereichern. Folglich hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Erpressung nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 3. Mehrfache Freiheitsberaubung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er in einer unbekannten Nacht Mitte März 2021 H._____ und I._____ verboten habe, sein Zimmer im Hotel Y._____ in X._____ zu verlassen, nachdem er diese zuvor dazu aufgefordert habe, mit ihm zusammen für eine unbestimmte Dauer in sein Zimmer mitzukommen. Dies, weil der Beschuldigte nach dem angeklagten Vorfall der versuchten Erpressung (vgl. E. 2) nicht gewollt habe, dass diese ohne Begleichung - 19 - ihrer Schulden nach Hause zurückkehren. Der Beschuldigte habe H._____ und I._____ gesagt, dass diese das Zimmer nicht verlassen dürften. Um seiner Anordnung Nachdruck zu verleihen, habe er das Messer «rotes Rüsterli» in der Hand gehalten und damit gespielt. Infolge des tätlichen Übergriffs in Rupperswil und der Anordnung des Beschuldigten hätten H._____ und I._____ befürchtet, der Beschuldigte könne ihre körperliche Unversehrtheit verletzen, weshalb sie gemeinsam mit dem Beschuldigten im Hotelzimmer geblieben seien und gemacht hätten, was er ihnen gesagt habe. Im Hotelzimmer hätten sie aufgrund der Aufforderung des Beschuldigten zu dritt eine unbekannte Menge Kokain konsumiert. Nach ca. anderthalb Stunden im Zimmer und dem Konsum des vorhandenen Kokains habe H._____ dem Beschuldigten zwecks Flucht vorgeschlagen, dass er gemeinsam mit I._____ weiteres Kokain für den gemeinsamen Gebrauch besorgen werde. Da der Beschuldigte weiteres Kokain habe konsumieren wollen, habe dieser der Beschaffung von neuem Kokain durch H._____ und I._____ zugestimmt und diesen dafür erlaubt, das Zimmer zu verlassen. H._____ und I._____ hätten sich an den Wohnort von I._____ in Sicherheit begeben, anstatt neues Kokain zu beschaffen und seien nicht mehr zum Beschuldigten zurückgekehrt (Anklageziffer 1). 3.3. Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Recht- fertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht. Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit muss von einer gewissen Erheblichkeit sein. Es genügen bereits einige Minuten. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei sich dieser auch auf die Unrechtmässigkeit der Freiheitsberaubung richten muss (BGE 141 IV 10 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3). 3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit H._____ und I._____ in das Hotelzimmer gefahren zu sein und dass sie sich anschliessend zu dritt darin aufgehalten hätten. Er bringt jedoch vor, dass H._____ und I._____ freiwillig mit ihm mitgekommen seien, um zusammen Kokain zu konsumieren. Weiter bestreitet der Beschuldigte, ein Messer im Zimmer gehabt zu haben. Für eine Freiheitsberaubung würden keine Beweise - 20 - vorliegen, da die Aussagen von H._____ und I._____ widersprüchlich seien (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 f.; GA act. 2037; UA act.336.19). 3.5. Entgegen der Vorinstanz erachtet es das Obergericht nicht als erstellt, dass der Beschuldigte H._____ und I._____ gegen deren Willen in seinem Hotelzimmer festgehalten hat: Der Beschuldigte hat konstant ausgeführt, H._____ und I._____ nach dem gemeinsamen Konsum von Kokain aus seinem Hotelzimmer rausgeworfen zu haben (UA act. 706; 1737; 336.19; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Seine Angabe, wonach er die beiden nicht mehr in seinem Hotelzimmer gewollt habe, da kein Kokain mehr für den gemeinsamen Konsum vorhanden gewesen sei, deckt sich denn auch mit den Aussagen von H._____ und I._____, wonach sie am Schluss kein Kokain mehr gehabt hätten (UA act. 1794; 1860). Die unbestrittene Tatsache, dass I._____ und H._____ das Hotelzimmer denn auch tatsächlich ohne Zwischenfälle verlassen konnten, führt vor Augen, dass diese nicht vom Beschuldigten dort festgehalten worden sind. Dem von I._____ und H._____ vorgebrachten und angeklagten Handlungsmotiv des Beschuldigten, wonach er diesen so lange verboten habe, sein Hotelzimmer zu verlassen, bis sie ihre Schulden beglichen hätten (vgl. UA act. 1858; 1793), kann nicht gefolgt werden. So ist nicht nachvollziehbar, wie I._____ und H._____ das Geld zur Begleichung ihrer bei D._____ vorhandenen Schulden hätten beschaffen sollen, solange sie im Hotelzimmer des Beschuldigten waren. Dies wäre bei einem Verbleib im Hotelzimmer gar nicht möglich gewesen. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, von I._____ und von H._____, seien sie alle lediglich im Hotelzimmer herumgesessen und hätten dort Kokain konsumiert. Wie I._____ und H._____ hierbei plötzlich zu Geld hätten kommen sollen, bleibt schleierhaft. Zusammenfassend ist für das Obergericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte H._____ und I._____ gegen deren Willen in seinem Hotelzimmer festgehalten hat. Er ist deshalb vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 4. Mehrfache Drohung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. - 21 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier 9 lediglich wegen Drohung schuldigzusprechen (Berufungserklärung S. 2). 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 7. April 2021 auf einem Parkplatz zwischen der BP-Tankstelle in Wohlen und einem Lokal auf H._____ zu gerannt sei. Im Glauben daran, es könne infolge der offenen Forderung von Fr. 8'000.00 dasselbe wie im März 2021 in Rupperswil passieren, sei H._____ davongerannt. Der Beschuldigte sei diesem nachgerannt und habe ihn zu Fuss auf einer kurzen Strecke verfolgt. Im Anschluss an diesen Vorfall habe sich der Beschuldigte zwecks Eintreibung der Schulden aus dem Kokainerwerb mindestens zweimal, einmal zusammen mit zwei unbekannten Personen, an den Wohnort des Vaters von H._____ in Fahrwangen begeben und habe an die Türe geklopft und geklingelt, um seiner zuvor gegenüber H._____ ausgesprochenen Ankündigung, dass dessen Vater und Familie für seine Schulden bluten müssten, Nachdruck zu verleihen. Weiter habe sich der Beschuldigte mindestens einmal an den Wohnort der Mutter von I._____ in X._____ begeben, um nach dem Aufenthalt von H._____ und I._____ zu fragen. Infolge der tätlichen Auseinandersetzung Mitte März 2021 in Rupperswil, dem Vorfall im Zimmer des Hotels Y._____ in X._____, der Verfolgung in Wohlen und der ausgesprochenen Ankündigung des Beschuldigten, dass die Familie von H._____ bluten werde, sowie durch das Erscheinen des Beschuldigten beim Vater von H._____ und bei der Mutter von I._____, habe sich H._____ fortan in dessen Sicherheitsgefühl verletzt gefühlt und befürchtet, der Beschuldigte könne ihm oder seiner Familie etwas an Leib und Leben antun, falls er den geforderten Betrag von Fr. 8'000.00 nicht zahle (Anklageziffer 1). 4.3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Ein Wille, die Drohung in die Tat umzusetzen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). - 22 - 4.4. Betreffend die angeklagte Drohung, welche am 7. April 2021 auf einem Parkplatz zwischen der BP-Tankstelle in Wohlen und einem Lokal begangen worden sein soll, indem der Beschuldigte H._____ nachgerannt sei und diesen zu Fuss auf einer kurzen Strecke verfolgt habe, ist Folgendes festzuhalten: H._____ hat am 14. April 2021 Strafantrag gestellt (UA act. 1868). Der Beschuldigte bestreitet nicht, H._____ zu Fuss verfolgt zu haben (UA act. 336.19; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 8). Das blosse Hinterherrennen ohne das Hinzukommen einer verbalen Drohung stellt im vorliegenden Fall jedoch keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB dar, bestand doch aufgrund dessen, dass zuvor gegenüber H._____ weder eine versuchte Erpressung noch eine Freiheitsberaubung durch den Beschuldigten begangen wurde, keine vorbestehende Drohkulisse, welche ein künftiges Unheil hätte erwarten lassen können. Seine Berufung erweist sich somit als begründet und er ist vom Vorwurf der Drohung in diesem Punkt freizusprechen. 4.5. Betreffend die angeklagte Drohung durch die Ankündigung des Beschuldigten, wonach der Vater und die Familie von H._____ für dessen Schulden bluten müssten und dem nachfolgenden Aufkreuzen des Beschuldigten beim Vater von H._____ ist Folgendes festzuhalten: Die vorgenannte Drohung des Beschuldigten gegenüber H._____ lässt sich anhand der Akten nicht erstellen. Der Beschuldigte hat diesbezüglich jeweils entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht (UA act. 1721) oder angegeben, H._____ nicht bedroht zu haben (UA act. 1734; 1739). Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Mai 2021 führte H._____ lediglich aus, die den Beschuldigten diesbezüglich belastenden Textnachrichten nicht mehr auf seinem Mobiltelefon zu haben (UA act. 1796). Folglich konnten diese angeblichen Nachrichten nicht gesichert werden. Die anlässlich der Einvernahme von H._____ vom 14. April 2021 getätigten und zu Ungunsten des Beschuldigten ausgefallenen Aussagen sind gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nicht verwertbar, wurde an dieser delegierten Einvernahme doch das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt (vgl. UA act. 1769). Somit kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, H._____ angedroht zu haben, dessen Vater und Familie bedroht zu haben. Folglich lässt sich im Besuch des Beschuldigten beim Vater von H._____ zuhause kein drohendes Verhalten ableiten, hat er bei diesem doch einzig an die Türe geklopft und geklingelt. Dasselbe gilt für das Auftauchen des Beschuldigten am Wohnort der Mutter von I._____. Eine schwere Drohung gegenüber H._____ lässt sich darin nicht erkennen. - 23 - Seine Berufung erweist sich als begründet und er ist auch in diesem Punkt vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 5. Versuchte einfache Körperverletzung 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 5.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, sich der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr in der Küche der Wohnung von A._____ an der […]-Strasse […] in 5726 Unterkulm auf diese losgegangen sei, indem er sie auf eine nicht mehr ermittelbare Art und Weise geschubst und ca. 20 Mal mit der Faust und der offenen Hand gegen ihren Körper geschlagen habe. Er habe sodann deren Wischmopp behändigt und mit dessen Leichtmetallstange ca. zehn bis 15 Mal auf sie eingeschlagen, bis dieser zerbrochen sei. Danach habe er erneut mit den Händen auf sie eingeschlagen. Dadurch habe A._____ diverse bandförmige, abblassbare Hautrötungen linksseitig am Brustkorb, abblassbare Hautrötungen und Schürfungen mittig und links am Oberbauch und am rechten Oberarm, Kratzer am Oberbauch rechts aussen und am linken Unterarm sowie am linken Unterschenkel erlitten. Ferner habe sie abblassbare, bandförmige bzw. doppelt konturierte Hautrötungen am linken Unterarm sowie kratzerartige Hautläsionen am rechten Unterarm, am rechten Oberschenkel und linksseitig über dem Schulterblatt erlitten (Anklageziffer 2). 5.3. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen «in anderer Weise» als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfasst alle Körperverletzungen, die nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB sind und nicht blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB darstellen. Eine einfache Körperverletzung liegt bei Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, vor. Als Beispiele sind etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen sowie Störungen der psychischen Gesundheit, die einem eigentlichen Krankheitszustand gleichkommen, zu nennen. Gerade bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung zur Tätlichkeit nur schwer möglich. - 24 - Entscheidend ist das Ausmass des verursachten Schmerzes (BGE 103 IV 64 E. II.2.c; BGE 134 IV 189 E. 1.3; EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 123 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Strafbar ist auch der Versuch (siehe dazu E. 2.3). 5.4. Der Beschuldigte macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). Es ist dem Beschuldigten zwar dahingehend beizupflichten, als dass der Anklagesachverhalt sich nicht zum subjektiven Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung äussert (vgl. Anklageziffer 2). Nachdem Art. 123 StGB jedoch – anders als der nicht angeklagte Art. 125 StGB – Vorsatz verlangt (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB), ist nicht zwingend, dass sich die Anklage explizit dazu äussert, inwiefern ein (eventual-)vorsätzliches Vorgehen vorliegt (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.4). Da die angeklagte (versuchte) einfache Körperverletzung nur (eventual-)vorsätzlich begangen werden kann, wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte, wogegen er sich zu verteidigen hatte, nämlich gegen eine(eventual-)vorsätzlich begangene versuchte einfache Körperverletzung. Es war ihm denn auch ohne weiteres möglich, sich gegen den in der Anklage erhobenen Vorwurf angemessen zu wehren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist damit nicht auszumachen. 5.5. A._____ hat rechtsgültig Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 1451). Sie hat Hautrötungen, Schürfungen, Kratzdefekte sowie kratzerartige Hautläsionen erlitten, welche als oberflächliche Verletzungen zu qualifizieren sind, keine Behandlungszeit erforderten und nicht einem Krankheitszustand gleichkamen. Die erlittenen Verletzungen haben somit nicht die für eine einfache Körperverletzung notwendige schwere erreicht, weshalb der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt hat. Für das Obergericht ist jedoch erstellt, dass er zumindest in Kauf genommen hat, A._____ durch die Schläge mit dem Wischmopp zu verletzen. Dies ist damit zu begründen, dass er nicht bloss einmal, sondern gleich mehrmals damit auf sie eingeschlagen hat und dies so lange, bis der Stiel des Wischmopps, welcher aus einer mit Plastik umhüllten Aluminium-Verstrebung besteht (vgl. UA act. 1311.4) und damit eine gewisse Härte und Stabilität aufweist, tatsächlich zerbrochen ist. Dies zeigt, dass der Beschuldigte mit einer nicht bloss geringfügigen Intensität auf A._____ eingeschlagen hat, weshalb sein Handeln nur noch als Inkaufnahme einer Körperverletzung ausgelegt werden kann. Hätte er lediglich beabsichtigt, den Wischmopp dazu zu benutzen, A._____ das Messer, welches diese hielt, aus der Hand zu schlagen, wäre es nicht zu - 25 - einem Zerbrechen des Wischmopps gekommen. Damit hat er sich der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht und seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, aus reiner Notwehr mit dem Wischmopp versucht zu haben, ihr das Messer, welches sie gehalten habe, aus der Hand zu schlagen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 22. März 2021 geht hervor, dass A._____ auf ihrem Balkon gestanden und um Hilfe geschrien habe, weshalb durch die Drittpersonen J._____ und K._____ unabhängig voneinander je eine Meldung bei der Notrufzentrale erfolgt sei (UA act. 1267). Die Tatsache, dass A._____ von ihrem Balkon aus lautstark um Hilfe schreien musste, spricht gegen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sie die Aggressorin gewesen sein soll. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte unmittelbar zuvor gegen den Willen von A._____ in deren Wohnung eingedrungen ist (vgl. nachfolgend die Ausführungen zum Hausfriedensbruch). Hinzukommt, dass der Beschuldigte zugegeben hat, wütend gewesen zu sein, als er sich zu A._____ nachhause begeben hat (UA act. 355). Für das Obergericht gilt als erstellt, dass A._____ das Messer lediglich zum Selbstschutz behändigt hat, als der Beschuldigte gegen ihren Willen in ihre Wohnung eingedrungen ist. Das Vorliegen einer Notwehrsituation ist damit zu verneinen. 6. Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom vorgenannten Vorwurf freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 6.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr zuerst an der Türe der Wohnung von A._____ an der […]- Strasse […] in 5726 Unterkulm ununterbrochen geklingelt habe, um sie dazu zu bringen, ihre Wohnungstüre zu öffnen. Als sie dies nicht gemacht habe, sei er auf den Balkon geklettert und habe so lange gegen die Balkontüre getreten, bis A._____ aus Angst, der Beschuldigte könnte die Balkontüre eintreten, diese geöffnet habe. Als sie später ihre Wohnung habe verlassen wollen, habe der Beschuldigte sich ihr in den Weg gestellt, indem er sich vor die Wohnungstüre gestellt habe, wodurch er sie am Verlassen der Wohnung gehindert habe (Anklageziffer 2). - 26 - 6.3. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit i.S.v. Art. 181 StGB liegt vor, wenn das für gewöhnlich akzeptierte Mass an Beeinflussung eines anderen auf ähnliche Art und Weise klar überschritten wird wie im Falle der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Es muss ihr eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es genügt folglich nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern. Der Täter muss das Nötigungsopfer durch Einsetzen eines Nötigungsmittels in dessen Handlungsfreiheit beschränken, indem er es gegen dessen Willen zu einem von ihm gewünschten Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Das nötigende Verhalten muss für den Nötigungserfolg kausal sein. Art. 181 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3). Strafbar ist auch der Versuch (siehe dazu E. 2.3). 6.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, wiederholt an der Wohnungstüre von A._____ geklingelt, danach mehrmals mit seinem Fuss gegen die Balkontüre getreten und diese für einen kurzen Moment am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25). Er macht jedoch geltend, dass sämtliche Handlungen das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung nicht eindeutig überschritten hätten (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). 6.5. Dem Beschuldigten ist dahingehend beizupflichten, als dass im wiederholten Klingeln an der Wohnungstüre und dadurch, dass er sich A._____ für einen kurzen Moment in den Weg stellte, keine klare Überschreitung des gewöhnlich akzeptierten Masses an Beeinflussung eines anderen auf ähnliche Art und Weise wie im Falle der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile liegt. Eine nur kurzfristige Hinderung der Willensausübung genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Annahme einer Nötigung nicht (BGE 119 IV 301 E. 3a). Er hat den objektiven Tatbestand der Nötigung diesbezüglich somit nicht erfüllt. Er hat sodann jedoch so lange mit seinem Fuss gegen die Balkontüre getreten, bis A._____ sich dazu gezwungen sah, diese zu öffnen. Mithin hat er sie damit durch andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit als durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile dazu genötigt, ihm die Türe zu öffnen und ihm Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Das für gewöhnlich akzeptierte Mass an Beeinflussung eines anderen wurde überschritten, da der Handlung des Beschuldigten eine eigentliche Zwangswirkung zukam. - 27 - Das intensive Treten gegen die Balkontüre hat A._____ in ihrer Handlungsfreiheit so stark eingeschränkt, dass sie sich dadurch gegen ihren Willen dazu veranlasst sah, den Beschuldigten in ihre Wohnung hineinzulassen. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt. Er wusste, dass A._____ ihm die Balkontüre nicht öffnen wollte und handelte mit dem Willen, diese durch das ununterbrochene Treten gegen die Balkontüre dazu zu bringen, ihm die Türe zu öffnen und ihn in die Wohnung hineinzulassen. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt. 6.6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung durch wiederholtes Klingeln und dadurch, dass er sich A._____ für einen kurzen Moment in den Weg gestellt habe, freizusprechen. Betreffend das wiederholte Treten gegen die Balkontüre hat er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 7. Mehrfacher Hausfriedensbruch 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei betreffend das Dossier 6 vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 7.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht, indem er am 14. Oktober 2020 zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr die Wohnung von A._____ an der […]-Strasse […] in 5726 Unterkulm nicht verlassen habe, obwohl sie ihn wiederholt dazu aufgefordert habe. Weiter sei er am 15. Oktober 2020 gegen 01.00 Uhr deren Aufforderung, wonach er nach Hause gehen solle, nicht nachgekommen, als er mehrmals an ihrer Wohnungstüre geklingelt habe. Auch nachdem sie den Beschuldigten, als dieser sich in ihrer Wohnung befand, dazu aufgefordert habe, ihre Wohnung zu verlassen, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen (Anklageziffer 2). 7.3. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich u.a. strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Erforderlich ist Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Wissen darum handeln, dass der Wille der berechtigten - 28 - Person mindestens möglicherweise einem Betreten der Wohnung entgegensteht bzw. diese den Täter ausdrücklich zum Verlassen des Raumes aufgefordert hat. Sodann muss er den Willen haben bzw. mindestens in Kauf nehmen, trotzdem in den Bereich einzudringen bzw. darin zu verweilen (BGE 90 IV 74 E. 3; BGE 108 IV 33 E. 5c). Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Zum Strafantrag legitimiert ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1). 7.4. A._____ hat rechtsgültig Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (UA act. 1451). Der Beschuldigte bestreitet nicht, in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 die Wohnung von A._____ gegen deren mehrmals ausdrücklich kundgetanen Willen betreten zu haben und darin, entgegen der mehrmaligen Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, verweilt zu sein. Folglich bestreitet der Beschuldigte nicht, den objektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt zu haben. Er macht jedoch betreffend den subjektiven Tatbestand geltend, nicht in der Absicht gehandelt zu haben, das Hausrecht von A._____ zu verletzen, da er lediglich sein Mobiltelefon, welches A._____ in der Wohnung versteckt habe, habe zurückzuholen wollen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 ff.). Dem Vorbringen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Er wusste, dass A._____ nicht wollte, dass er ihre Wohnung betrat und anschliessend darin verweilte, bestreitet er doch nicht, dass sie ihm dies wiederholt mitgeteilt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25; UA act. 1386 f.). Er handelte mit dem Willen, ihre Wohnung entgegen ihrem Willen zu betreten, um darin sein Mobiltelefon zu suchen. Dass es ihm in erster Linie darum ging, sein Mobiltelefon, welches sich in der Wohnung befand, zurückzuerhalten, ändert nichts an seinem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Verletzung des Hausrechts) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Behändigung seines Mobiltelefons) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Hausfriedensbruch braucht nicht das direkt vom Beschuldigten erstrebte Ziel zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des amtlichen Ver- teidigers an der Berufungsverhandlung S. 11), vermag der Umstand, dass sich A._____ sein Mobiltelefon unrechtmässig angeeignet hat, wofür sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 12. Januar 2022 verurteilt worden sei (vgl. Eingabe des Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung), keinen Rechtfertigungsgrund zu begründen. Eine allfällige unrechtmässige Aneignung gemäss Art. 137 - 29 - StGB stellt vorliegend keinen Rechtfertigungsgrund für den Hausfriedensbruch dar, zumal A._____ dem Strafbefehl zufolge lediglich für die unrechtmässige Aneignung seit dem 15. Oktober 2020 und nach ihrer Befragung auf dem Polizeiposten und somit nach dem vorliegend abzuhandelnden Hausfriedensbruch verurteilt worden ist. Im Zeitpunkt des Hausfriedensbruchs lag dem Strafbefehl zufolge somit noch keine unrechtmässige Aneignung vor. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, wobei entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.7.2) nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen ist. Vorliegend hat das unrechtmässige Eindringen und Verweilen in der Wohnung in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 auf einem einheitlichen Willensakt des Beschuldigten, der sein Mobiltelefon zurückhaben wollte, beruht. Weiter bestand ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen und haben sich diese alle gegen A._____ als Trägerin des Hausrechts gerichtet. Mithin erscheinen die Einzelhandlungen als einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5). 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 30 - Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, die Nötigung gemäss Art. 181 StGB, die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, der Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB und die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Der Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, der Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG werden mit Busse bestraft. Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. April 2013 wegen Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 100.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2015 wurde er wegen Sachbeschädigung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Beschimpfung, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung und Führens eines Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer teilbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 110 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2017 wegen Fahrens eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, falscher Anschuldigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Juni 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 90.00 sowie einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die drei weiteren im Strafregisterauszug verzeichneten Strafen wurden nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten ausgesprochen, weshalb es sich hierbei nicht um Vorstrafen handelt. Sie betreffen jedoch das Nachtatverhalten und dürfen deshalb im Rahmen der Prüfung der Zweckmässigkeit einer Strafe mitberücksichtigt werden. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 11. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 40.00 verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2021 wurde - 31 - er sodann wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Schliesslich wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2022 wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen, teilweise versuchten Raubs mit einer gefährlichen Waffe, Verletzung der Verkehrsregeln, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Die gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren bedingten oder unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Die ausgesprochenen teilbedingten und unbedingten Strafen konnten ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten, was er eindrücklich unter Beweis gestellt hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Damit sind, bis auf die Beschimpfung, welche einzig eine Geldstrafe vorsieht und die Übertretungen, für welche Bussen auszusprechen sind, für sämtliche begangenen Straftaten Freiheitsstrafen auszufällen. 8.4. 8.4.1. Die Einsatzfreiheitsstrafe ist für die H._____ und I._____ betreffende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerstes Delikt festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat die Abnehmer H._____ und I._____ zum Zweck des Verkaufs von 10 Gramm Kokain (6.9 Gramm reiner Wirkstoff) durch D._____ an diesen vermittelt, woraufhin es in der Folge tatsächlich zu diesem Verkauf gekommen ist. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen - 32 - Personen von den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter. Auch der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Bei Kokain handelt es sich um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Die Menge des reinen Wirkstoffs liegt mit 6.9 Gramm bei mehr als einem Drittel des Grenzwerts von 18 Gramm für einen mengenmässig schweren Fall. Diese Wirkstoffmenge ist nicht zu bagatellisieren. Dementsprechend nicht mehr leicht bis mittelschwer wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Der Reinheitsgehalt des Kokains von 69% erscheint durchschnittlich, weshalb dies neutral zu werten ist. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Ener- gie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass dem Beschuldigten keine höhere hierarchische Stellung innerhalb eines Verteilnetzes zukam. Denn auch wer an einem Drogenhandel nur auf einer tiefen Hierarchiestufe mitwirkt oder nur vermittelt, nimmt im Drogenhandel eine wichtige und unabdingbare Rolle ein, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4). Hinsichtlich der Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und sich durch den Betäubungsmittelhandel den eigenen Konsum finanzierte. Der Umstand, dass er nicht direkt einen finanziellen Profit anstrebte, wirkt sich allerdings neutral und nicht verschuldensmindernd aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Auch verfügte der Beschuldigte trotz seiner Drogensucht (vgl. Plädoyer des - 33 - amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4; UA act. 294) über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. So lag dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L._____ vom 4. Juli 2021 zufolge im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat sei nicht vermindert gewesen. Die Steuerungsfähigkeit sei mitunter aufgrund seiner Suchterkrankung herabgesetzt gewesen, wobei diese Herabsetzung keine Auswirkung auf die Schuldfähigkeit gehabt habe (UA act. 294 f.). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass er sich im Tatzeitpunkt ernsthaft darum gekümmert hätte, von seiner Drogensucht wegzukommen oder eine legale Substitutionsabgabe beantragt hätte. Mithin hat er mit der Vermittlung zum Erhalt von Drogen zwecks Befriedigung seiner Drogensucht den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dennoch rechtfertigt es sich bei einer Gesamtbetrachtung, den Umstand, dass die Vermittlung der Ermöglichung des eigenen Betäubungsmittelkonsums sowie der Befriedigung der eigenen Sucht gedient hat, innerhalb des Strafrahmens leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem nicht mehr leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür – auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG – angemessenen Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 8.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.4.2.1. In Bezug auf die G._____ betreffende Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Abnehmer G._____ zum Zweck des Verkaufs von 0.6 Gramm Kokain (0.4 Gramm reiner Wirkstoff) an D._____ vermittelt, woraufhin es zum Verkauf gekommen ist. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei Kokain um eine harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Auch hier ist der durchschnittliche Reinheitsgehalt des Kokains von 69% neutral zu werten. Es handelt sich bei 0.4 Gramm - 34 - reinem Wirkstoff um eine kleine Drogenmenge, weshalb das Verschulden entsprechend leicht wiegt. Betreffend die neutral zu wertende Art und Weise des Tatvorgehens und die fehlende höhere hierarchische Stellung kann auf die vorgängig in E. 8.4.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Auch betreffend die leicht bis mittelstark verschuldensmindernd zu berücksichtigende Tatsa- che, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt betäubungsmittelabhängig war und die Vermittlung der Erlangung von Kokain diente, kann auf die in E. 8.4.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Beweggründe von einem leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren von einer dafür – auch unter Berücksichtigung des Strafminderungsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass insofern ein persönlicher und sachlicher Zusammenhang zur vorgängig abgehandelten Vermittlung besteht, als dass es in beiden Fällen um die Vermittlung von neuen Abnehmern an D._____ zwecks des Verkaufs von Kokain ging. Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Gefährdung der geschützten Rechtsgüter spielt dies allerdings keine Rolle, weshalb der Gesamtschuldbeitrag nicht zu bagatellisieren ist. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die vorliegende Vermittlung eine Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe um 2 Monate auf 8 Monate. 8.4.2.2. Betreffend die versuchte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Der Beschuldigte hat am 15. Oktober 2020 mehrmals mit einem Wischmopp auf A._____ eingeschlagen und dabei in Kauf genommen, diese dadurch zu verletzen. Dadurch hat A._____ Hautrötungen, Schürfungen, Kratzdefekte sowie kratzerartige Hautläsionen erlitten, bei welchen es sich jedoch lediglich um oberflächliche Verletzungen handelt, welche nicht die für eine einfache Körperverletzung notwendige schwere - 35 - erreichen, weshalb es bei einem Versuch geblieben ist. Bei einer vollendeten einfachen Körperverletzung wäre von vergleichsweise leichten Verletzungen auszugehen, welche nicht grosse Schmerzen verursacht hätten, weshalb der Taterfolg als leicht zu bezeichnen wäre. Das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. So zeugt sein Vorgehen weder von besonderer Brutalität noch Hinterhältigkeit. Das erhebliche Mass an Entscheidungs- freiheit, über welches er verfügte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So ist er bei A._____ zuhause auf diese losgegangen, nachdem er gegen ihren Willen in deren Wohnung eingedrungen ist, um sein Mobiltelefon zurückzuerhalten. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, sich zu beherrschen und darauf zu verzichten mit dem Wischmopp auf A._____ einzuschlagen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen für eine vollendete einfache Körperverletzung von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Nachdem es jedoch bei einem Versuch geblieben ist, ist eine angemessene Strafminderung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg ist nur deshalb nicht eigetreten, weil der Wischmopp zerbrochen und die durch A._____ erlittenen Verletzungen die vom Tatbestand der einfachen Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreicht haben. Der Beschuldigte hat wiederholt auf A._____ eingeschlagen, bis der aus einer Aluminium-Verstrebung bestehende Wischmopp schliesslich zerbrochen ist. Er hat somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen, sondern lediglich deshalb aufgehört zuzuschlagen, weil der Wischmopp zerbrochen ist. Der Umstand, dass es bei einem blossen Versuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 1 Monat zu veranschlagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass die versuchte einfache Körperverletzung in keinem Zusammenhang zur bereits abgehandelten mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Damit ist die Freiheitsstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung um 4 Monate auf 12 Monate zu erhöhen. - 36 - 8.4.2.3. Betreffend die Nötigung ergibt sich Folgendes: Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Der Beschuldigte hat am 15. Oktober 2020 so lange gegen die Balkontüre von A._____ getreten, bis diese aus Angst, der Beschuldigte könnte die Balkontüre eintreten, die Türe geöffnet hat. Die geschaffene Zwangssituation und die damit einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit von A._____ ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Leicht verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, zu berücksichtigen. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, darauf zu verzichten, wiederholt mit seinem Fuss gegen die Balkontüre von A._____ zu treten und ihren Willen, ihn nicht in ihre Wohnung hineinlassen zu wollen, zu respektieren und sich ohne sein Mobiltelefon nachhause zu begeben bzw. dieses auf legalem Weg erhältlich zu machen. Insgesamt ist von einem vergleichsweise noch leichten Tatverschulden und einer – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation muss berücksichtigt werden, dass die Nötigung in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Nötigung angemessen um 2 Monate auf 1 Jahr und 2 Monate zu erhöhen. 8.4.2.4. In Bezug auf den in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über das Haus ungestört zu herrschen und in ihm den eigenen Willen frei zu betätigen. Das Hausrecht ist Teil der Persönlichkeitsrechte des Inhabers eines Raums (BGE 103 IV 162 E. 1 f.; BGE 83 IV 154 E. 1). Der Beschuldigte ist in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2020 gegen den mehrmals ausdrücklich kundgetanen Willen von A._____ und somit unrechtmässig in deren Wohnung eingedrungen und ist anschliessend darin verweilt. Dabei hat er nicht nur das Hausrecht, sondern auch die Privatsphäre der in dieser Nacht anwesenden A._____ verletzt und sie in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Diese Folgen der Straftaten sind für die Betroffenen vielfach gravierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). - 37 - Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, zu berücksichtigen. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, darauf zu verzichten, die Wohnung von A._____ zu betreten und die Frage nach dem Verbleib seines Mobiltelefons auf andere und legale Weise abzuklären. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise knapp nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Haus- friedensbruch in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung sowie der Nötigung steht, weshalb der Gesamt- schuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für den Hausfriedensbruch angemessen um 1 Monat auf 1 Jahr und 3 Monate zu erhöhen. 8.4.2.5. In Bezug auf den am 8. April 2020 begangenen Hausfriedensbruch ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist am vorgenannten Datum gegen den Willen des Berechtigten in die umzäunte Badeanstalt am […]-See in Z._____ eingedrungen. Dies, obwohl entsprechende Hinweise und Schilder bei den Zugängen zum […]-See ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot signalisierten. Durch sein Vorgehen wurde jedoch – soweit ersichtlich – niemand in dessen Privatsphäre oder Sicherheitsgefühl verletzt. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist denn auch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, aus. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, darauf zu verzichten, die Badeanstalt zu betreten und sich stattdessen an einem frei zugänglichen Ort aufzuhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, den Willen des Berechtigten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen von einem vergleichsweise leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von - 38 - 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist festzuhalten, dass der vorliegende Hausfriedensbruch in keinem Zusammenhang zu den vorgängig abgehandelten Delikten steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für den Hausfriedensbruch angemessen um 1 Monat auf 1 Jahr und 4 Monate zu erhöhen. 8.4.2.6. Betreffend die Sachbeschädigung ergibt sich Folgendes: Durch Art. 144 StGB wird die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 144 StGB). Der Beschuldigte hat am 14. Oktober 2020 in der Wohnung von A._____ eine Glasscheibe der Wohnzimmertür sowie ein Mobiltelefon zerstört. Auch wenn der massgebliche Zeitwert nicht feststeht, ist der vom Beschuldigten verursachte Sachen nicht zu bagatellisieren. Es handelt sich allerdings auch nicht um einen hohen Schaden, zumal der Schaden deutlich unter dem Grenzwert für die Annahme eines hohen Schadens von Fr. 10'000.00 liegen dürfte (Art. 144 Abs. 3 StGB; BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Dementsprechend ist von einem noch vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügte, aus. Es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, darauf zu verzichten, die Glasscheibe der Türe sowie das Mobiltelefon zu zerstören. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Sachbeschädigung in einem engen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur gleichentags begangenen versuchten einfachen Körperverletzung, dem Hausfriedensbruch sowie der Nötigung steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Sachbeschädigungen angemessen um 2 Monate auf 1 Jahr und 6 Monate zu erhöhen. 8.4.2.7. Betreffend die am 27. September 2020 begangene Drohung ergibt sich Folgendes: Art. 180 StGB schützt die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Der Beschuldigte drohte M._____ per Sprachnachrichten damit, ihm Schmerzen zuzufügen und somit damit, ihn - 39 - zu verletzten. So gab der Beschuldigte gegenüber M._____ an, dass er wisse, wo Letztgenannter arbeite und dass er ihn am nächsten Tag erwischen und Leute vom Motorradclub N. vorbeischicken würde. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass Schmerzen weh tun würden. Durch die Drohung wurde M._____ zumindest für eine gewisse Dauer in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, da er im Anschluss daran, anstatt zur Arbeit, zur Polizei gegangen ist, um Anzeige zu erstatten. Weiter wurde er aufgrund dieser Drohung durch seinen Vorgesetzten vorerst nicht für weitere Einsätze eingeplant (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3.2). Bei der Drohung mit einer Körperverletzung handelt es sich um eine Drohung gegen ein hochwertiges Rechtsgut, entsprechend hoch ist die Verletzung des geschützten Rechtsguts zu veranschlagen. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, M._____ mittels Sprachnachrichten damit zu drohen, diesen zu verletzen. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfunden Lage heraus gehandelt hätte. Im Gegenteil ist erstellt, dass der Beschuldigte M._____ bedroht hat, weil es ihn geärgert hat, dessen Nummer auf dem Mobiltelefon von A._____ zu erblicken. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem gerade noch leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Drohung mit den vorgängig abgehandelten Delikten in keinem Zusammenhang steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend schwer wiegt. Die Freiheitsstrafe ist für die Drohung angemessen um 2 Monate auf 1 Jahr und 8 Monate zu erhöhen. 8.4.2.8. Betreffend die Drohung vom 12. November 2020 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte schrieb A._____: «Wart nur», wodurch diese befürchtete, der Beschuldigte würde sie erneut angreifen und verletzen, da er dasselbe bereits vor dem letzten Mal, als er sie verletzt habe, geschrieben habe. Durch diese Drohung, der Beschuldigte würde A._____ eine Verletzung zufügen, fühlte diese sich dermassen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt, dass sie Massnahmen zu ihrem Schutz ergriff. So liess sie sich durch einen Freund begleiten, um ihren Sohn von dessen Training abzuholen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2.2). Auch hinsichtlich dieser Drohung verfügte der Beschuldigte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es ihm doch ohne weiteres möglich gewesen, davon abzusehen, A._____ in deren Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. - 40 - Es ist nicht ersichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfunden Lage heraus gehandelt hätte. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Drohungen von einem noch knapp leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass diese Drohung mit der versuchten einfachen Körperverletzung, dem zum Nachteil von A._____ begangenen Hausfriedensbruch, der Nötigung und der Sachbeschädigung insofern in einem persönlichen Zusammenhang steht, als dass diese Delikte allesamt zum Nachteil von A._____ begangen wurden. Aufgrund dessen wiegt der Gesamtschuldbeitrag weniger schwer. Die Freiheitsstrafe ist für diese Drohung angemessen um 1 Monat auf 1 Jahr und 9 Monate zu erhöhen. 8.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, zum Teil einschlägigen Vorstrafen (vgl. E. 8.3), mit denen der Beschuldigte zu teil- und unbedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich keine Lehren aus den früheren Strafverfahren gezogen. Vielmehr zeigt er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Der heute 32-jährige, kinderlose und ledige Beschuldigte, befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt W._____. Zuvor war er arbeitslos (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f.; UA act. 73). Mithin erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bestreitet, bis auf die Vermittlungshandlungen, den Hausfriedensbruch vom 8. April 2020, die Drohungen sowie die Sachbeschädigung, sämtliche ihm vorgeworfenen Delikte hartnäckig. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Eine nachhaltige Einsicht und Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ist nicht auszumachen. Im Gegenteil zeugt sein Nachtatverhalten (siehe dazu die seither ergangenen, rechtskräftigen Verurteilungen) davon, dass es sich beim Beschuldigten um - 41 - einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt. Entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsver- handlung S. 12), stellt der Umstand, dass er sich nunmehr im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. im Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe wohl verhalten hat, keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2009 E. 5.5). Er vermag deshalb aus dem Führungsbericht vom 31. Juli 2023, wonach seit seinem Eintritt keine Disziplinierungen oder kritische Vorkommnisse verzeichnet worden seien (Eingabe vom 8. August 2023 S. 6), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da ein korrektes Verhalten im Vollzug vorausgesetzt werden kann. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang von 3 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. 8.4.4. Nach dem Gesagten erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 8.4.5. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. nachfolgend E. 9), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2). Somit ist die Freiheitsstrafe von 2 Jahren unbedingt auszufällen. 8.5. 8.5.1. Für die Beschimpfungen, für welche von Gesetzes wegen eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen auszusprechen ist, ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen. 8.5.2. Die Einsatzstrafe ist für die Beschimpfung vom 13. November 2020 zum Nachteil von A._____ als konkret schwerste Beschimpfung festzusetzen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Der Beschuldigte hat A._____ per Textnachricht geschrieben, sie habe weder Stolz noch Ehre. Bei der Beschimpfung, wonach ein Mensch keinen Stolz habe und ehrlos sei, handelt es sich im breiten Spektrum möglicher Beschimpfungen - 42 - zwar nicht um eine leichte Erscheinungsform; die Beschimpfung wiegt aber auch noch nicht besonders schwer. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands, die eine Verletzung der Ehre voraussetzt, hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er verfügte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. So hat er A._____ beschimpft, obwohl ihm jegliche Kontaktaufnahme mit dieser untersagt war. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, auf das Versenden dieser Textnachricht zu verzichten und A._____ in Ruhe zu lassen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Ehre von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Beschimpfungen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 8.5.3. Die Einsatzstrafe ist nunmehr für die weiteren Beschimpfungen, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Am 27. September 2020 hat der Beschuldigte M._____ mittels Text- und Sprachnachrichten mehrmals als «hueresohn», «elendige uhuere Hueresohn» und «halbe Portion» beschimpft. Am 14. Oktober 2020 hat er A._____ wiederholt als «Schlampe» betitelt. Weiter hat er zwischen dem 12. und 14. November 2020 A._____ per Textnachrichten als «Ehrenlos», «puttana», «Schlampe» und «billige huere» beschimpft. Bei sämtlichen vorgenannten Beschimpfungen handelt es sich überwiegend um oft ausgesprochene Beschimpfungen, die im vorliegenden Kontext weder in ihrer eigentlichen Bedeutung gemeint waren noch als solche empfunden worden sind. Dennoch handelt es sich zweifellos um Beschimpfungen, hinsichtlich deren Kundgabe der Beschuldigte wiederum um ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Insgesamt ist hinsichtlich dieser weiteren Beschimpfungen je von einem noch leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zwar zu berücksichtigen, dass sich diese insbesondere wiederholt gegen A._____ gerichtet haben. Ein - 43 - besonders enger Zusammenhang liegt aber nicht vor, zumal sie zu verschiedenen Zeitpunkten ergangen sind, nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist und es auch nicht einerlei ist, ob jemand nur einmal oder zu verschiedenen Zeiten beschimpft worden ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Einsatzgeldstrafe für die weiteren Beschimpfungen angemessen um 60 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erklärt worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Es bleibt deshalb – auch unter der sich negativ auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu oben) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen. 8.5.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Massnahmenvollzug bzw. im Vollzug einer früher ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). 8.5.5. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Wie bereits bei der Freiheitsstrafe ausgeführt, bedeutet die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. hierzu nachfolgend), zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB ausgeschlossen ist. 8.5.6. Die Geldstrafe ist vollständig an die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug anzurechnen (siehe dazu unten), so dass sie als bezahlt gilt. 8.6. 8.6.1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung auch gegen die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1'000.00. Der Beschuldigte hat sich wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. - 44 - Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von insgesamt Fr. 1'000.00 kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Der Beschuldigte hat vom 20. August 2020 bis 14. Oktober 2020, 13. bis 16. November 2020, 26. Januar 2021 bis 9. März 2021 und vom 13. März 2021 bis 14. April 2021 täglich mindestens drei Gramm Kokain konsumiert. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, der über mehrere Monate hinweg beinahe täglich drei Gramm Kokain konsumiert hat, wiegt damit klar schwerer als jenes bei einem einmaligen Konsum von Cannabis, der mit Ordnungsbusse von Fr. 100.00 geahndet wird. Nach dem Gesagten erscheint bereits für die zahlreichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse von Fr. 1'000.00 angemessen. Diese Busse wäre aufgrund der weiteren Übertretungen (mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage) deutlich zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht infrage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). 8.6.2. Die Busse ist vollständig an die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug anzurechnen (siehe dazu unten), so dass sie als bezahlt gilt. Damit entfällt auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 8.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 2 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 700.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. 9. Ambulante Massnahme 9.1. Die Vorinstanz hat eine kombinierte stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB i.V.m. Art. 60 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 39). Auch die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 8). 9.2. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sind erfüllt: - 45 - Über den Beschuldigten wurde durch Dr. med. L._____ ein forensisch- psychiatrisches Gutachten erstellt (UA act. 233 ff.). Weiter wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens durch Dr. med. L._____ ein Bericht über die erneute psychiatrische Exploration des Beschuldigten vom 26. September 2023 erstellt (Bericht von Dr. med. L._____ vom 18. Oktober 2023). Das Gutachten vom 4. Juli 2021 beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist – unter Berücksichtigung der im vorgenannten Bericht beurteilten Veränderungen – in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb – bis auf die im Bericht abgehandelten Veränderungen – darauf abzustellen ist. Weiter abzustellen ist auf den vorgenannten Bericht von Dr. med. L._____, welcher auf den neusten Untersuchungsergebnissen basiert und dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten wird. Schliesslich wurde Dr. med. L._____ an der Berufungsverhandlung befragt und hat sein Gutachten wie auch seinen ergänzenden Bericht ausführlich erläutert. Der Beschuldigte hatte die Möglichkeit, dem Sachverständigen an der Berufungsverhandlung Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS), einer phasisch verlaufenden depressiven Störung sowie an einer Kokain- und Alkoholabhängigkeit leide, wobei er aktuell im Massnahmenzentrum von Alkohol und Drogen abstinent lebe. Auch wenn die Schwere der Störung rückläufig sei, liege nach wie vor eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 StGB vor. Zwischen den begangenen Straftaten und seiner schweren psychischen Störung bestehe ein direkter Zusammenhang. Es bestehe ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen und Diebstählen. Ein mittelschweres Rückfallrisiko bestehe dagegen in Bezug auf Tätlichkeiten und einfache Körperverletzungen. Im Rahmen einer Eskalation von Konflikten könnten schwere Gewalttaten nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesbezüglich ein geringes Rückfallrisiko bestehe. Durch die Behandlung, zu welcher der Beschuldigte grundsätzlich bereit sei, lasse sich das Risiko erneuter Straftaten erheblich senken. Es liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Die Therapie könne in die ambulante oder vollzugsbegleitende Psychotherapie integriert werden. Eine vollzugsbegleitende Therapie sei zweckmässig. Es brauche eine gewisse Öffnung, weshalb der Sachverständige eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie empfehle. - 46 - Im Rahmen der ambulanten Therapie müsse die Suchtproblematik zwar angegangen werden, wobei jedoch keine spezifische Suchttherapie von Nöten sei. Zusammenfassend erweist sich eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten als zwecktauglich und damit als geeignet, seine Legalprognose zu verbessern (UA act. 294 ff.; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 34 ff.; Bericht von Dr. med. L._____ vom 18. Oktober 2023). Ausgehend von der in Bezug auf mehrere Delikte vorliegenden hohen Rückfallgefahr und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um hohe Rechtsgüter handelt, besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Verhütung weiterer Delikte des Beschuldigten. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis sind höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beschuldigten. Somit ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben. Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung anzuordnen. Diese kann vollzugsbegleitend zum Vollzug früher ausgesprochener Freiheitsstrafen erfolgen. 10. Anrechnung Die vorläufige Festnahme von 3 Tagen (10. März 2021 bis 12. März 2021; UA act. 540, 564), die Untersuchungshaft von 218 Tagen (15. Oktober 2020 bis 12. November 2020, 17. November 2020 bis 25. Januar 2021 und 14. April 2021 bis 10. August 2021; UA act. 343, 381, 436, 439, 481, 579, 639, 700, 727) und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von 811 Tagen (11. August 2021 bis 30. Oktober 2023; UA act. 741 ff.) von insgesamt 1'032 Tagen sind auf die mit vorliegendem Urteil ausge- sprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren (entsprechend 720 Tagen), die Geldstrafe von 70 Tagessätzen (entsprechend 70 Tagen) und die Busse von Fr. 1'000.00 (entsprechend der Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Tagessatz von Fr. 10.00 von 90 Tagen, entsprechend der gesetzlichen Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB) anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 135 IV 126). Auch wenn die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von vorliegend 1'032 Tagen die ausgesprochene Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse von umgerechnet insgesamt 880 Tagen um 152 Tage übersteigt, so stellt sich die Frage einer finanziellen Entschädigung wegen Überhaft nicht, da vorliegend eine Anrechnung auf den Vollzug bereits früher ausgesprochener und noch nicht vollständig verbüsster Freiheitsstrafen gemäss Urteil des Obergerichts SST.2020.138 vom 21. Mai 2021 (Freiheitsstrafe von 3 Jahren) und Urteil des Obergerichts SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 - 47 - (Freiheitsstrafe von 5 Jahren) möglich ist (vgl. Art. 431 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 236 E. 3.3). 11. Beschlagnahmungen Die Vorinstanz hat die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons iPhone 7 inkl. SIM-Karte des Beschuldigten, eines Notizhefts, eines Küchenmessers mit einer glatten Klinge, eines Küchenmessers mit einer gezahnten Klinge, eines Wischmopps sowie einer Bierdose angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch – wie dies bereits mehrfach geschehen ist – erneut festzuhalten, was folgt: Eine Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mithin genügt ein Deliktkonnex allein für eine Einziehung noch nicht. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das obengenannte Mobiltelefon nicht erfüllt, handelt es sich hierbei doch um einen Alltagsgegenstand, welcher von jedem legal erworben werden kann und auch nicht gestohlen oder – soweit ersichtlich – anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_335/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Insoweit dieser Gegenstand jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch vom Beschuldigten erworben werden kann, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben, womit von der Einziehung abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Auch hinsichtlich der weiteren beschlagnahmten Gegenstände, bei denen es sich allesamt um Alltagsgegenstände handelt, ist nicht ersichtlich und wurde von der Vorinstanz auch nicht begründet, weshalb diese – insoweit sie nicht sowieso der berechtigten Person auszuhändigen gewesen wären (Art. 267 Abs. 1 StPO) – die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden könnten. - 48 - 12. Zivilforderung 12.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ einen Schadenersatz von Fr. 743.00 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 14. Oktober 2020 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Berufungserklärung S. 2). 12.2. Die Privatklägerin ist für den adhäsionsweise geltend gemachten Schaden voll beweispflichtig, wenn dieser – wie vorliegend – bestritten wird (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungsobliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweisverfahren durchführbar ist. Dazu gehört auch eine Berechnung des behaupteten Schadens (BGE 108 II 337 E. 4). Die Privatklägerin begründet die von ihr geltend gemachte Schaden- ersatzforderung damit, dass der Beschuldigte zwei Mobiltelefone, welche in ihrem Eigentum gestanden hätten, sowie eine Glasscheibe ihrer Wohnzimmertür zerstört habe. Es handle sich um ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von Fr. 243.00 und ein Mobiltelefon der Marke Wiko, dessen Wert unbekannt sei. Der Wert der zerstörten Glasscheibe sei ebenfalls unbekannt, weshalb diesbezüglich ein Wert von Fr. 400.00 anzunehmen sei (GA act. 2033). Diese bestrittenen Schätzungen genügen vorliegend nicht, zumal keine näheren Angaben zum Alter und Zustand der Glasscheibe und der Mobiltelefone gemacht worden sind und auch sonst Angaben des für die Zusprechung von Schadenersatz massgeblichen Verkehrswerts fehlen. Ein Entscheid über die geltend gemachte Schadenersatzforderung ist deshalb nicht möglich und die Zivilklage ist diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. 12.3. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin darüber hinaus eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zugesprochen. - 49 - Die Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Grundsätzlich nicht genugtuungsbegründend sind Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche ohne grösseren Aufwand behandelt werden können und folgenlos abheilen («Bagatellverletzungen»). Ist eine Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, beispielsweis ein längerer Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen, eine lange Leidenszeit oder Arbeitsunfähigkeit. Hirner- schütterungen, Rissquetschwunden, Blutergüsse oder Schürfungen gelten in der Regel als Bagatellverletzungen; auch ein Spitalaufenthalt von wenigen Tagen oder eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu einem Monat haben keine immaterielle Unbill zur Folge (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 47 OR mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist eine immaterielle Unbill erst gegeben, wenn die an sich geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität vorsätzlich und unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwirkungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2012 vom 26. September 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin mit dem Wischmopp als Folge der bloss versuchten einfachen Körperverletzung zugefügten geringfügigen Beeinträchtigungen (siehe dazu die Ausführungen zum Schuldpunkt) sind, auch wenn sie zu Schmerzen geführt haben, nicht erheblich genug, um eine Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung zu begründen. Das gilt auch für die Nötigung und den Hausfriedensbruch, als Folge derer die Privatklägerin zwar eine gewisse Beeinträchtigung in ihrem Sozialleben und Sicherheitsgefühl erlitten hat, diese aber ebenfalls nicht schwer genug wiegt. Mangels Erreichens des erforderlichen Schweregrades besteht für die Privatklägerin mithin kein Anspruch auf Genugtuung. Die beantragte Genugtuungsforderung erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 12.4. Zusammengefasst ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen; ihre Genugtuungsforderung ist abzuweisen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Zivilpunkt somit als begründet. 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon - 50 - ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er anstatt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig- gesprochen wird und hinsichtlich einzelner Anklagepunkte ganz oder teilweise freigesprochen wird. Die für die Schuldsprüche auszusprechende Freiheitsstrafe ist im Ergebnis jedoch nur sehr geringfügig zu reduzieren und die Geldstrafe und die Busse bleiben unverändert. Weiter obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der von ihm beantragten ambulanten Massnahme und hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin A._____. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von insgesamt Fr. 9'356.45 (§ 18 VKD), beinhaltend die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 sowie die Kosten von Fr. 4'356.45 für die zusätzliche Exploration durch Dr. med. L._____ und dessen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. Eingabe von Dr. med. L._____ vom 1. November 2023), dem Beschuldigten zu ½ mit gerundet Fr. 4'678.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 13.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit Fr. 16'158.25 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ½ mit gerundet Fr. 8'079.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 13.3. Die Privatklägerin, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, unterliegt in den sie betreffenden Punkten praktisch vollumfänglich und hat somit keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 13.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen - 51 - Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird nur teilweise schuldig gesprochen. Die Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Dossiers C._____, E._____ und F._____, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Drohung (Dossier 9), betreffend welche Freisprüche ergehen, standen jedoch in einem engen sachlichen und zeitlichen und teilweise auch persönlichen Zusammenhang zur mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb diesbezüglich alle Untersuchungshandlungen notwendig waren und dem Beschuldigten diese Kosten aufzuerlegen sind. Weiter stand der Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung betreffend das Klingeln an der Wohnungstüre der Privatklägerin und dadurch, dass er sich ihr in den Weg stellte, betreffend welche ein Freispruch ergeht, in einem engen zeitlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhang zur versuchten einfachen Körperverletzung, zur Nötigung sowie zum Hausfriedensbruch des Dossiers 6. So fanden diese Vorfälle allesamt in derselben Nacht bei der Privatklägerin zuhause statt. Folglich waren auch diesbezüglich sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig, weshalb dem Beschuldigten auch diese Kosten aufzuerlegen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 32'013.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'750.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 13.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 54'463.90 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.6. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird mit vorliegendem Urteil auf den Zivilweg verwiesen und deren Genugtuungsforderung wird abgewiesen. Damit obsiegt sie gegenüber dem Beschuldigten nicht und ihr steht auch kein Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen zu (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario), zumal der Strafanspruch vorliegend umfassend von der - 52 - Staatsanwaltschaft wahrgenommen worden ist und es sich bei allfälligen Aufwendungen der Privatklägerin allein zum Strafpunkt nicht um notwendige Aufwendungen gehandelt hat. 13.7. Dem Privatkläger M._____ und der Privatklägerin Gemeinde Z._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem diese eine solche weder beantragt noch beziffert haben (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossiers C._____, E._____ und F._____) - der mehrfachen Freiheitsberaubung - der versuchten Erpressung - der mehrfachen Drohung (Dossier 9) - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (Dossiers Klingeln an der Wohnungstüre und in den Weg stellen). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossiers G._____ und H._____ und I._____ betreffend 10 Gramm Kokaingemisch) - der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Dossier Treten gegen die Balkontüre) - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 2 und 7) [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Dossier 6 und 8) [betreffend Dossier 8 in Rechtskraft erwachsen] - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - 53 - - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 700.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. 3.2. Die unbedingte Geldstrafe von Fr. 700.00 und die Busse von Fr. 1'000.00 gelten als durch Anrechnung gemäss Ziff. 3.3 bezahlt. 3.3. Die vorläufige Festnahme, die Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 1'032 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe (720 Tage), die Geldstrafe (70 Tage), die Busse (90 Tage) und im Übrigen an die mit Urteil des Obergerichts SST.2020.138 vom 21. Mai 2021 und Urteil des Obergerichts SST.2022.30 vom 30. Mai 2022 ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 5 Jahren angerechnet, soweit diese noch zu vollziehen sind. 4. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine zu den noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafen vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 1 Mobiltelefon iPhone 7 (schwarz), inkl. SIM-Karte - 1 Notizheft - 1 Küchenmesser, glatte Klinge, heller Holzgriff - 1 Küchenmesser, gezahnte Klinge, grau-weisser Kunststoffgriff - 1 Wischmopp mit verkrümmter Leichtmetallstange - 1 Bierdose «Gralsburg» Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 54 - 5.2. Der Privatklägerin A._____ werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 Mobiltelefon Samsung, schwarz, inkl. SIM-Karte (zerbrochen, Display zersplittert) - 1 Mobiltelefon Wiko, weiss, inkl. SIM-Karte (Display defekt, Schutzabdeckung roségold) Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Gemeinde Z._____ einen Schadenersatz von Fr. 497.80 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'356.45 werden dem Beschuldigten zu ½ mit gerundet Fr. 4'678.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 16'158.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit gerundet Fr. 8'079.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 32'013.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'750.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 55 - 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 54'463.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset