Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen. 6. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 106.00, insgesamt Fr. 1'606.00 werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'522.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden der Beschuldigten auferlegt. - 11 - 8. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: [..] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)