3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmung sowie gestützt Art. 34 StGB und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 210.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'050.00. 4. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 250.00 verurteilt.