Der Umwandlungssatz im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse entspricht bei einer Geldstrafe der Höhe des Tagessatzes (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Da die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens einen Tag betragen muss (Art. 106 Abs. 2 StGB) und die auszufällende Busse von Fr. 250.00 höher als der Tagessatz (Fr. 210.00) ist, ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage festzusetzen.