Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstandes, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20% der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E.3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2), was einem Viertel der auszufällenden Geldstrafe von Fr. 1'050.00 (5 Tagessätze à Fr. 210.00) entspricht, ist die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 250.00 nicht zu beanstanden.