Der nicht vorbestraften Beschuldigten ist für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen, da keine ungünstige Prognose besteht (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4.4. Die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen.