Die Höhe des Tagessatzes, welche nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB) zu bemessen ist, ist von der Vorinstanz aufgrund der Nettoeinnahmen der Beschuldigten von Fr. 8'000.00 auf Fr. 210.00 festgelegt worden (vgl. -9- E. 4.2.2.). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die wirtschaftliche Situation der Beschuldigten seither wesentlich verändert hätte, weshalb es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 210.00 bleibt.