3.5. Zusammenfassend hat die Beschuldigte den Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Die Beschuldigte ist folglich der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. 4.1. Die Beschuldigte hat sich in der Berufungsbegründung nicht explizit zur Strafzumessung geäussert. Die Vorinstanz hat sie zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 210.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 250.00 verurteilt.