Als Polizistin (act. 74) war der Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) und die Bedeutung der rechtskräftigen Einstellungsverfügungen hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls von Parkettholz bewusst, womit sie die Beschuldigung im sicheren Wissen um deren Unwahrheit und damit wider besseres Wissen erhoben hat. Die Beschuldigte hat daher auch subjektiv den Tatbestand der Verleumdung erfüllt.