3.4. Die Beschuldigte hat vorsätzlich und im Wissen, dass das Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde, die Privatkläger gegenüber der Schlichtungsbehörde des Diebstahls bezichtigt. Dass es sich bei Diebstahl um eine strafbare Handlung handelt und ein solcher Vorwurf damit ehrverletzend ist, ist allgemein bekannt. Als Polizistin (act. 74) war der Beschuldigten die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) und die Bedeutung der rechtskräftigen Einstellungsverfügungen hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls von Parkettholz bewusst, womit sie die Beschuldigung im sicheren Wissen um deren Unwahrheit und damit wider besseres Wissen erhoben hat.