Darauf kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der erläuterten Bindungswirkung der Einstellungsverfügungen nicht zurückgekommen werden. Die beantragte Einvernahme von verschiedenen Zeugen zur Bestätigung des Vorwurfs des Diebstahls von Antikholz erweist sich damit als unerheblich, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag der Beschuldigten abzuweisen ist (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Behauptung der Beschuldigten im Schlichtungsbegehren, wonach die Privatkläger Antikholz gestohlen hätten, entsprach somit nicht der Wahrheit. Objektiv ist daher der Tatbestand der Verleumdung erfüllt. -8-