Sie erfolgten, weil sich der Tatverdacht gegen die Privatkläger nicht erhärtet hat und nicht etwa aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB, weshalb das Gericht an die damit festgestellte Unschuld der Privatkläger in Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls des Parkettholzes gebunden ist. Selbst wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens bei Vorliegen neuer relevanter Beweise theoretisch möglich wäre (Art. 323 Abs. 1 StPO), führt dies nicht dazu, dass die untersuchten Personen auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin als möglich Schuldige gelten bzw. als solche bezeichnet werden können.