Aufgrund der gesamten Umstände liege nach durchgeführter Untersuchung kein erhärteter Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigen würde. Bei dieser Ausgangslage erscheine eine Verurteilung vor Gericht wegen geringfügigen Diebstahls als unwahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren gegen die Privatkläger betreffend diesen Punkt einzustellen sei (act. 26, 30). Die Einstellungsverfügungen vom 5. Mai 2021 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie erfolgten, weil sich der Tatverdacht gegen die Privatkläger nicht erhärtet hat und nicht etwa aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art.