Ist das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art. 54 StGB eingestellt worden, hindert dies das Gericht hingegen nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 3.3.2. Die Beschuldigte hatte am 10. Dezember 2020 Strafantrag gegen die beiden Privatkläger gestellt und ihnen unter anderem vorgeworfen, in der Mietliegenschaft X-Strasse-Strasse in V._____ Parkettholz entwendet zu haben (act. 13, 25, 29), womit es sich um denselben Vorwurf wie in ihren Schlichtungsgesuchen vom 16. Februar 2022 («Diebstahl von Antikholz», -7-