Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Eine Person, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 StPO) – durch Einstellungsverfügung verbindlich festgestellt worden ist, gilt als nicht schuldig. Soweit sich die rechtskräftige Einstellungsverfügung über Schuld oder Unschuld der angeschuldigten Person ausspricht, ist diese für das Gericht bindend. Ist das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf Art.