strafbare Handlung begangen, ist die durch den Tatbestand geschützte sittliche Ehre grundsätzlich tangiert. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei in Bezug auf den ehrverletzenden Charakter und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. «Wider besseres Wissen» erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2 f. mit Hinweisen).